Friend1107
Hallo! Ich habe einen Sohn von 14 Monaten und bin jetzt wieder schwanger. Nun stellen sich für mich 2 Fragen. Meine Elternzeit endet eigentlich am 5. September 2015. Neuer ET wäre der 21.11.2015. Habe ich dann erneut Anspruch auf Mutterschutz? Wenn ja wie überbrücke ich die Zeit zwischen Elternzeit und Mutterschutz? Zum zweiten stellt sich für mich die Frage wie wird das Elterngeld für das 2. Kind berechnet? Vielen Dank Mit freundlichen Grüssen
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB
Sternenschnuppe
Mit arbeiten ? Wärest Du doch auch so gegangen oder wie war der Plan ? Dann steht Dir natürlich auch wieder der Mutterschutzzuschuss zu. Wann beginnt der neue Mutterschutz ? Wenn der AG zustimmt kannst Du auch die Elternzeit bis zum Mutterschutz verlängern. Aber er muss nicht zustimmen. Elterngeld wird berechnet aus der Summe der Einkünfte 12 Monate vor neuem Mutterschutz. Alles ab dem ersten Geb. des Kindes bis zum Mutterschutz mit dem was es ist. Mit Arbeit Einkommen, ohne mit 0€ . Was dann an Monaten fehlt wird an Gehalt vorm ersten Kind genommen. Diese Summe dann durch 12 und davon 65% plus Geschwisterbonus. ( 10 % oder 75€ )
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