Carrie1
Guten Abend, Mein Arbeitgeber möchte mir das Mutterschutzgeld nicht zahlen. Ich bin voll angestellt. Mein erster Sohn kam am 26.06.2011 zu Welt und mein Arbeitgeber bestätigte mir die Elternzeit über zwei Jahre bis zum 25.06.2013. In dieser Zeit kam mein zweiter Sohn am 02.05.2013 zur Welt. Ich stellte einen neuen Antrag auf Elternzeit und mein Arbeitgeber hängte diese nicht an die erste Elternzeit sondern unterbrach diese. Somit begann die Elternzeit für meinen zweiten Sohn am 02.05.2013. Also hat mein Arbeitgeber die Elternzeit meines ersten Sohnes doch unterbrochen oder? Bei Unterbrechung der Elternzeit steht mir dann doch auch Mutterschaftsgeld zu. Er behauptet im Nachhinein ich hätte extra einen Antrag zu Unterbrechung der Elternzeit stellen müssen. Ich denke aber es spielt keine Rolle wer diese unterbrochen hat, wichtig für meine Forderung ist doch nur, dass sie unterbrochen wurde. Oder spielt das "Wie" eine Rolle? Außerdem beruft er sich auf die Ausschlussfrist von sechs Monaten, aber es handelt sich doch um ein Gesetz, da besteht eine Verjährung von drei Jahren oder? Vielen Dank für die Antworten
Hallo, wo ist die Ausschlussfrist denn geregelt? Vertrag? TV? Liebe Grüße NB
Sternenschnuppe
Nö, Ausschlussfrist. An dieser bin ich auch vor Gericht gescheitert.
Carrie1
Aber es ist doch etwas was mir vor dem Gesetz zusteht, warum greift denn dann diese Frist?
Carrie1
(1) Ansprüche aus dem Dienstverhältnis verfallen, wenn sie nicht innerhalb einer Ausschlussfrist von sechs Monaten nach Fälligkeit vom Mitarbeiter oder vom Dienstgeber schriftlich geltend gemacht werden So steht es in der AVR
Sternenschnuppe
Ja, sagst Du selbst. 6 Monate. Sind doch lange abgelaufen. Anmahnen innerhalb von 6 Monaten und dann nach 4 Wochen meine ich war das, muss es vor Gericht gehen. Bei mir war es falsch errechneter Lohn im Beschäftigungsverbot. Habe verloren, wegen dieser Frist.
Carrie1
Entschuldigung, aber mir ist es nicht ganz klar da es sich bei mir um eine Forderung des mutterschutzgestzes handelt und nicht um Lohn, also um eine Forderung aus dem Dienstverhältnis.
SumSum076
Im BEEG (§ 16 Absatz 3, Satz 3, Halbsatz) steht, "in diesen Fällen soll die Arbeitnehmerin dem Arbeitgeber die Beendigung der Elternzeit rechtzeitig mitteilen". Demnach bist wirklich DU diejenige, die die Elternzeit unterbrechen müsste, um MuSchu-Geld zu bekommen. Der AG kann - auch zur Geburt eines weiteren Kindes - deine EZ NICHT unterbrechen! Es kommt also darauf an, wie du die EZ beim zweiten Kind angemeldet hast. Zum MuSchu-Geld... Google mal: Es gibt ein Urteil (ich mein, es wäre aus München), wonach der Antrag auf EZ-Unterbrechung auch noch im Nachhinein gestellt werden kann. Da gibt es auch keine Frist von 6 Monaten. (in dem Fall solltest du ein Schreiben aufsetzen, in dem du (nachträglich) die EZ zum Beginn des MuSchu von Kind 2 unterbrichst, die EZ für Kind 2 ordentlich ab Geburt (bzw besser MuSchu-Ende) von Kind 2 anmeldest, dich auf das Urteil beziehst und darauf, dass dein AG ja schon die EZ zur Geburt unterbrechen wollte, und dass du die Zahlung des MuSchu-Geldes erwartest.) Abgesehen von einer Unterbrechung, sehe ich es so, dass du MuSchu-Geld ab 25.06.13 hättest bekommen müssen! Denn deine angemeldete Elternzeit lief am 25.06.13 aus. Dann lebt dein Arbeitsvertrag wieder auf. Deinen Pflichten (Arbeitsleistung) bist du nur deswegen nicht nachgekommen, weil für dich der nachgeburtliche MuSchu galt. Also hat er bis zum Ende des MuSchu Mutterschaftsgeld zu zahlen! Auch dann, wenn du ab 26.06.13 oder ab Geburt (02.05.13) Elternzeit für Kind 2 hattest. Gruß Sabine
Carrie1
Vielen Dank sumsum, Das könnte meine Rettung sein. Leider finde ich dieses Urteil nicht, könnte ich um den Link bitten? Vielen Dank
Carrie1
Guten Tag Frau Bader, Die ist Arbeitsvertraglich geregelt und das bedeutet in der Avr.
SumSum076
Hab ihn für eine Frage weiter unten rausgesucht: Guck dir mal dieses Urteil an: VG München · Urteil vom 21. März 2013 · Az. M 15 K 12.3453 http://openjur.de/u/632655.html Bereich Ziffer 27 Gruß Sabine
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