Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Steht mir Elterngeld zu?

Frage: Steht mir Elterngeld zu?

Anniteb

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Liebe Frau Bader, am 09.11.2013 wurde unser Sohn geboren. Bis zum Mutterschutz war ich Vollzeit beschäftigt. Ich habe bei meinem Arbeitgeber 36 Monate Elternzeit beantragt. Nun bin ich wieder schwanger. Voraussichtlicher Geburtstermin: 31.03.2016 Also in 8 Wochen. Ich möchte gerne wieder 36 Monate Elternzeit beantragen. Wie gehe ich weiter vor? Und wieviel Elterngeld steht mir zu? Viele Grüße Anniteb


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Lewanna

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Als Elterngeld bekommt du den Mindestsatz von 300€. Du solltest aber die Elternzeit von Kind ein zum neuen Mutterschutz beenden, dann bekommt du volles Mutterschaftsgeld. Bis zum Geburstag von Kind 1 bekommt du auch noch den Geschwisterbonus von 75€ LG


Anniteb

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Hallo Lewanna, danke für Deine Antwort! Heißt das, ich beende die Elternzeit bei meinem Arbeitgeber UND bei der Stadt? Um sie dann für das zweite kind neu zu beantragen? VG


Sternenschnuppe

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Wieso bei der Stadt ? Du beendest zum Tag vor neuem Mutterschutz, der Rest läuft dann wie bei Kind 1. Nur Elterngeld gibt es nur den Mindestsatz. Bis November dann den Geschwisterbonus.


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