Leni1808
Sehr geehrte Frau Bader, ich will Ihnen zunächst meine Situation schildern. Ich bin angestellte Tierärztin. Im November 2014 wurde ich das erste Mal schwanger. Mein Arbeitgeber stellte mir umgehend ein Beschäftigungsverbot aus. Dieses läuft aktuell auch jetzt nach der Geburt aufgrund des Stillens weiter. Zwischenzeitlich bin ich umgezogen (500 km vom Arbeitsort entfernt), zu meinem Mann und Kindsvater. Nun bin ich erneut schwanger (9.SSW, ET November 2016). Dies habe ich heute meinem Arbeitgeber mitgeteilt. Dieser würde mir auch jetzt ein erneutes Beschäftigungsverbot aufgrund der neuen Schwangerschaft ausstellen. Jetzt ist es wohl aber so, dass meine Krankenkasse wegen des bestehenden BV (aufgrund des Stillens) kürzlich bei meinem Arbeitsgeber nachgefragt hatte, wie das denn genau weiter laufen soll, weil ich ja 500 km weit weg wohne und wohl selbst wenn ich wollte wegen der großen Entfernung nicht arbeiten gehen könnte. (Das BV besagt ja, dass ich eigentlich arbeiten will, aber mein Arbeitegeber es aufgrund des MuSchG verbietet). Nun hat mein Arbeitgeber wegen der Nachfragen von der Krankenkasse Bedenken, wenn er mir ein erneutes BV aufgrund der zweiten Schwangerschaft ausstellt, dass er das Geld nicht von der Krankenkasse erstattet bekommt. Sind diese Bedenken berechtigt? Ich freue mich von Ihnen zu hören und bedanke mich im Voraus für Ihre Mühen!
Hallo, was wäre denn gewesen, wenn Sie nicht erneut schwanger geworden wären? Ich meine arbeitstechnisch nach der 1. EZ? Liebe Grüße NB
Leni1808
Hallo Frau Bader, vielen Dank für ihre Antwort. Wäre ich nicht erneut schwanger geworden, hätte ich Elternzeit genommen. Zwei meiner Kolleginnen, die aber nahe des Arbeitsortes wohnen, sind ebenfalls im BV erneut schwanger geworden. Sie haben beide vom Arbeitgeber ein erneutes BV ausgestellt bekommen. Und bei diesen beiden Fällen, hat (soweit ich weiß) mein Arbeitgeber auch keine Probleme das Geld von der Krankenkasse erstattet zu bekommen. Kann sich also meine Krankenkasse wegen meines Wohnortwechsels in meinem Falle querstellen? Danke für Ihre Antwort!
Leni1808
Ohne eine erneute Schwangerschaft gäbe es verschiedene Möglichkeiten für mich, die man finanziell hätte abwägen müssen. Je nach Kindesentwicklung und Möglichkeiten der Kinderbetreuung hätte ich Elternzeit mit Anspruch auf Elterngeld plus eingereicht (ohne zu arbeiten) oder wäre zurück in die Nähe des Arbeitsortes gezogen und hätte in einem entsprechenden Arbeitsverhältnis meine Arbeit wieder aufgenommen.
Mitglied inaktiv
Die Einwände der KK sind berechtigt. Das Beschäftigungsverbot dient dazu, Gefährdungen der stillenden Mutter und des Säuglings durch die Arbeitsbedingungen zu vermeiden. Dazu muss die stillende Mutter grundsätzlich bereit sein ihre Arbeitsleistung beim AG zu erbringen. In 500 km Entfernung vom Arbeitsplatz ist das praktisch unmöglich. Der AG kann jederzeit der Mutter einen Ersatzarbeitsplatz mit administrativen und beratenden Tätigkeiten anbieten, dann kann die Arbeitnehmerin nicht die Arbeitsleistung verweigern. Wenn die Krankenkasse die Erstattung verweigert, weil sie von einem Scheinarbeitsverhältnis ausgehen muss, bleibt der AG auf den vorgestreckten Lohnkosten sitzen. Es hat den Anschein dass es hier nur um einen finanziellen Vorteil geht, ohne die grundsätzliche Bereitschaft die Arbeitsleistung zu erbringen. Praktisch ein auf volles Gehalt aufgestocktes Elterngeld. Dazu ist aber der Mutterschutzlohn nicht vorgesehen.
Leni1808
Danke für die Antworten. Zunächst einmal möchte ich nocheinmal betonen, dass es jetzt nicht mehr um ein BV wegen des Stillens (MuSchG §6) geht, sondern um ein BV aufgrund einer erneuten Schwangerschaft (MuSchG §4). Mein Arbeitgeber hat keine Möglichkeit mir eine Ersatztätigkeit (Beratung oder administrative Aufgaben) anzubieten (sonst hätte er es bereits in der ersten Schwangerschaft und bei meinen Kollegen getan). Das heißt, wenn ich zurück in die Nähe des Arbeitsplatzes ziehe, und dann dort aufgrund des BV nach MuSchG §4 nicht arbeiten darf, hat die Krankenkasse keine Einwände?
Leni1808
Hallo noch mal, ich habe mich nun nocheinmal bei der entsprechenden Aufsichtsbehörde für Mutterschutz (=Geweberbeaufsichtsamt) informiert. Vom Gewerbeaufsichtsamt habe die Auskunft erhalten, dass eine Frau während des Beschäftigungsverbotes auch z. B. 300 km entfernt umziehen kann. Ein Problem würde nur auftauchen, wenn der Arbeitgeber ihr eine Tätigkeit anbieten würde, die nicht dem Beschäftigungsverbot unterliegt - denn dann müsste sie wieder arbeiten bzw. kündigen. Weiterhin wurde mir erklärt, dass bei einer erneuten Schwangerschaft während der Stillzeit mit Beschäftigungsverbot das Beschäftigungsverbot mit Bezug von Mutterschutzlohn weiterbestehen würde, solange beim Arbeitgeber ein Beschäftigungsverbot besteht. Was gilt denn nun?
Mitglied inaktiv
Das Problem das dann auftauchen würde, ist dasselbe Problem das ich von vornherein in der Sachlage sehe: Dass es sich um ein Scheinarbeitsverhältnis handelt, wenn der Wohnsitz so weit entfernt genommen wird, dass eine Rückkehr an den Arbeitsplatz der Umstände halber (Säugling aus erster Schwangerschaft, wird gestillt, zweite Schwangerschaft zusätzlich, dazu die Entfernung) ausgeschlossen ist. Auch wenn die Kollegen und du selber während der 1. Schwangerschaft keinen Schonarbeitsplatz bekamen, kann man nicht automatisch davon ausgehen dass das nicht in Frage käme. Bei einem Scheinarbeitsverhältnis besteht kein Anspruch auf ein BV. Solche Fälle kommen hin und wieder vor, und dem muss die Kasse nachgehen. Auch könnte der AG bei einem Scheinarbeitsverhältnis Schwierigkeiten bekommen. Ja, wenn der Wohnsitz in akzeptabler Entfernung zum Arbeitsort wäre, wäre das ok.
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