Mitglied inaktiv
Hallo, es ist folgender Fall: Kind kommt zur Welt,nicht verh., Vater ist bekannt und hat die Vaterschaft anerkannt, kein gemeinsames Sorgerecht, er zahlt Unterhalt für das Kind -was ist der Unterschied zwischen Erziehungsberechtigt und dem Sorgerecht? -bei Todesfall oder Unfall (Mutter ist nicht in der Lage für das Kind zu sorgen), wer bekommt das Kind zugesprochen? Gibt es einen Vormund, der vom JA gestellt wird, oder bekommt es der Vater? -bekommt der Vater automatisch Umgangsrecht oder muss man das beantragen? -Hat der Vater irgendwelche Rechte? -Muss er Unterhalt auch für die Mutter zahlen, auch wenn sie nicht verh. sind und waren? Vielen Dank Kerstin
Liebe Kerstinh, 1. Erziehungsberechtigt bedeutet im Prinzip das gleiche wie Sorgerecht. Aber irgendwie wirkt doch auch der andere Partner auf die Erziehung mit ein, deshalb wird der Begriff rechtlich nicht so gerne benutzt. 2. Umgangsrecht solte zwischen den Eltern einvernehmlich gewährt werden, wenn das nicht klappt, hilft das JA. 3. Im Todesfall sollte die Mutter ein Vorsorgetestament machen. Wenn sie den VAter für nicht fähig hält, sollte eine entsprechende Begründung darstehen. Ansonsten wird er es wahrscheinlich bekommen (außer bei Alkoholikern etc.) 4.Vater hat Umgangsrecht 5. Unterhalt der Mutter § 1615 l Abs.1: 6 Wochen vor und 8 Wochen nach der Geburt hat der KV (=Kindavater) Unterhalt zu gewähren. §1615 l Abs.2: Der Anspruch verlängert sich für den Zeitraum von 4 Mo. vor der Geburt bis 3 Jahre nach der Geburt, wenn die Kindsmutter aufgrund der SS oder Krankheit, die auf SS beruht oder weil ihr eine Tätigkeit nicht zugemutet werden kann (das ist bei einem kleinen Kind bis zu 3 J. idR so, wenn nicht nachweislich eine Betreuungsmöglichkeit besteht wie bei Großeltern im selben Haus). §1615 l Abs. 3 Über die drei Jahre hinaus muß der nichteheliche Vater Unterhalt zahlen, wenn Versagung "grob unbillig" wäre. Das wird bejaht, wenn es keinen Kindergarten, Großeltern etc. gibt. Gruß, NB
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