Mathilda S
Sehr geehrte Frau Bader, ich bin im zweiten Elternzeitjahr und wieder schwanger. Meine Elternzeit ist im April nächsten Jahres beendet, und das Baby kommt schon im Februar. Elternzeit und Mutterschutz überschneiden sich also. Gilt nun Mutterschutz trotzdem schon ab Januar, und welches Geld kann ich im zweiten Mutterschutz und Elternzeit vom Arbeitgeber erwarten? Ist es problematisch, sich in der Elternzeit vom Arbeitgeber ein Zwischenzeugnis ausstellen zu lassen?
Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Ein Zwischenzeugnis ist möglich Liebe Grüße, NB
Mitglied inaktiv
Ob Dein Mutterschutz bzw besser gesagt ob Du Mutterschaftsgeld bekommst ja oder nein und in welcher Höhe ist davon abhängig ob Du arbeitend in EZ bist oder nicht. Mutterschutz brauchst Du ja nicht wenn Du nicht arbeitest. Heißt, Du hast zwei Optionen: 1. Du machst gar nichts. Dann hast Du ab beginn Mutterschutz Anspruch auf die bis zu 13 € täglich von der Krankenkasse als Mutterschaftsgeld. Mutterschutz und laufende Elternzeit von Kind1 laufen dann einfach zusammen weiter. 2. Du beendest die laufende EZ von Kind 1 zum Tag VOR dem neuen Mutterschutz. Der AG kann dem nicht widersprechen. Hat zur Folge, Du bekommst das Geld von der KK und und den vollen Anteil vom AG wie beim ersten Kind. Also komplett volles Mutterschaftsgeld. Das was an EZ von Kind1 übrig ist kannst Du dir dann - schriftlich - beim AG absichern indem Du sagst Du hälst dir vor das zu einem späteren Zeitpunkt zu nehmen (bis zur Einschulung möglich). Dem kann der AG allerdings widersprechen. EZ für Kind 2 musst Du dann spätestens 1 Woche nach der Geburt dem AG melden (wenn das Kind keine Frühgeburt ist oder du Mehrlinge bekommst), sonst musst Du nach dem Mutterschutz normal wieder arbeiten. Elterngeld wird es nur Mindestsatz geben.
Sternenschnuppe
Wenn im April die 2 Jahre enden und der neue Mutterschutz schon im Januar beginnt, dann sind in den 12 Monaten vor Mutterschutz noch ein paar Monate die durch alten Lohn ersetzt werden. Nullrunden sind von Mai - einschließlich Dezember, also 8. Kommt noch 4x alter Lohn zusammen. Je nach Höhe könnte er mehr als der Mindestsatz werden. Plus 75€ Geschwisterbonus. Laufende Elternzeit auf jeden Fall beenden, dann gibt es Mutterschutzgeld aus dem alten Vertrag.
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