Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwanger während Elternzeit

Frage: Schwanger während Elternzeit

Vero1976

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Hallo, ich bin bis zum 18.04.2018 im Erziehungsurlaub und bin jetzt wieder schwanger. Der Geburtstermin ist Mitte August 2018. Im April währe ich im 5 Monat schwanger. Bei meinen 2 ersten Schwangerschaften könnte ich leider nicht bis zum Schluss arbeiten. Wie muss ich mit meinem Arbeitgeber vorgehen, da meine Stelle wieder vergeben wurde müsste ich mich in der Firma neu bewerben. Kann mich meinen Arbeitgeber dazu zwingen mein Erziehungsurlaub zu verlängern? Wie wird wird das Erziehungsgeld berechnet? Ich habe das Erziehungsgeld auf 12 Monaten bis Oktober 2017 bezogen und war bei der Höchstgrenze von 1800 EUR pro Monat. Mein Nettogehalt lag bei ca. 2200 EURO pro Monat. Wie hoch ist mein Erziehungsgeld für dises Kind. Danke für Ihre Antwort. Vero1976


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, grundsätzlich müssen sie nach Beendigung der Elternzeit wieder arbeiten, wenn sie diese nicht verlängern können. Dann muss geklärt werden, ob sie krankgeschrieben werden oder nicht. Eine krank, die schwangerschaftsbedingt ist, mindert das Elterngeld nicht. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Wie deine Stelle wurde neu "vergeben"? Bist du in EZ - hast also einen AG - oder hast du keinen weil vorher befristet und der Vertrag ist ausgelaufen. Ansonsten, das die Stelle neu besetzt wurde ist, sofern du einen unbefristeten Vertrag hast und damit wirklich in EZ bist, völlig ohne belang. Dein AG hat dir nach der Ez einen vergleichbaren Arbeitsplatz zu den gleichen Konditionen zu geben - wie ist sein Problem. genau das soll EZ nämlich sicherstellen, das man danach nicht ohne Job dasteht. Und nein, dein AG hat absolut kein Mitsprachrecht wie lange du EZ nimmst, er kann nicht sagen verlängere mal. Er kann aber fordern das du voll so wie es in deinem Vertrag steht wieder einsteigst, an den gleichen Tagen, zu den gleichen Zeiten usw. Kannst du das nicht, musst du mit deinem Ag entsprechend "verhandeln" oder notfalls die EZ bis zum Mutterschutz verlängern. Ansonsten, das neue EG wird an dem sich berechnen was du in den 12 Monaten vor erneuten Bezug verdient hast, ausgeklammert werden 12 Monate bei Basis-EG, bis zu 14 Monate bei EG Plus, plus die Mutterschutzzeiten. Je nachdem wie alt das erste Kind ist und wie du zwischen EZ-Ende und neuen Mutterschutz arbeitest bzw ausklammerst, wird es eine entsprechende Menge Nullrunden geben was das neue EG senken wird. Mehr als den Mindestsatz wirst du aber auf jeden Fall bekommen, Außer du arbeitest bis dahin gar nicht. Rest kannst du dir im EG-Rechner online gut ausrechnen so als "Einschätzung".


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