Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwanger während Elternzeit

Frage: Schwanger während Elternzeit

Vivi.1981

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Hallo Frau Bader, Ich habe noch eine Frage. Ab September bin ich im 2. Elternzeitjahr (bis 31.8 2018) und ab Dezember werde ich während der Elternzeit in TZ arbeiten. Was ist nun, wenn ich wieder schwanger werde und der Entbindungstermin innerhalb des 2. Elternzeitjahres -in dem ich ja in TZ arbeite- liegt? Welche Monate sind Bemessungsgrundlage für das Elterngeld? Ich habe zuvor 20 Jahre immer in VZ gearbeitet, zuletzt zusätzlich noch nen Minijob gehabt. Was kann man tun, dass diese Zeit -also die Zeit vor meiner Elternzeit- als Bemessungsgrundlage fürs Elterngeld genommen wird? Gibt es irgendwelche Tipps was man tun kann, um finanziell am Besten dazustehen? Und wie ist es mit dem Mutterschutz? Wird für das Mutterschaftsgeld die Teilzei Ittätigkeit zugrunde gelegt? Herzlichen Dank!!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, es besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, beim AG am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Eine Frist für die Beendigung sieht das Gesetz nicht vor. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen, wenn das Kind vor 2015 geboren ist. Wenn das Kind 2015 geboren ist, kann man bis zu 24 Mo. Ohne Zustimmung des Ag übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (bis zum 14 LM des Kindes) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Mitglied inaktiv

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Es ist egal ob du im zweiten Jahr arbeiten gehst oder nicht wenn du dort wieder schwanger wirst. Es werden IMMER die 12 Monate vor erneuten Bezug herangezogen. Nur höchstens die ersten 14 Lebensmonate und die Mutterschutzzeiten werden ausgeklammert. Heißt, wenn du nach dem 1ten Geburtstag deines älteren Kinder arbeiten gehst, wirst Du auf jeden Fall mehr EG haben wie wenn du nicht arbeitest. Denn dann wird dein TZ-Gehalt berücksichtigt. falls du im 2ten Jahr nicht arbeiten würdest, würde jeder Monat mit 0 € berechnet werden. Um durch Ausklammerung das gleiche EG wie beim ersten Kind zu bekommen müsste dein neuer Mutterschutz fast schon beginnen (spätestens ca. 15 Monate nach Geburt des ersten Kindes muss das zweite geboren sein) oder du müsstest eben erst wieder voll arbeiten gehen um auf volle 12 Monate zu kommen. Wie lange DU EZ hast hat keinen Einfluss auf das neue Elterngeld. EZ bedeutet nur das dein AG dir deinen eigentlichen Arbeitsplatz "sichert" und in dem Falle das du gesetzliches Pflichtmitglied in der gesetzlichen KK bist du darüber versichert bist. Mehr nicht. Ach ja, solltest du dich noch in EZ befinden wenn der neue Mutterschutz beginnt, dann die laufende EZ auf jeden Fall zum Tag vor dem neuen Mutterschutz beenden. Dann lebt dein VZ-Vertrag wieder auf - ohne das du einen Tag gearbeitet haben musst - und du bekommst das volle Mutterschaftsgeld wie bei Kind1.


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