Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwanger während Elternzeit - Elterngeld nur 300 € ?

Frage: Schwanger während Elternzeit - Elterngeld nur 300 € ?

insahne

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Sehr geehrte Frau Bader, am 18.6.2011 schrieben Sie einer anderen Dame Folgendes: Betreff: Schwanger während Elternzeit - wie wird das Elterngeld berechnet? Liebe Frau Baader, bin in Elternzeit (2 Jahre) des ersten Kindes. Wenn diese direkt vor dem Mutterschutz des 2. Kindes endet, auf welcher Basis wird dann das Elterngeld berechnet? Beträgt das Elterngeld dann nur 300€, da in den letzten 12 Monaten vor Geburt kein Erwerbseinkommen oder werden die letzten 12 Monate vor der Geburt des ersten Kindes herangezogen? Herzlichen Dank für Ihre Antwort. Hallo, Bei der Be¬stimmung der zwölf Kalendermonate vor der Geburt, die bei der Bemessung des Elterngeldes zugrunde gelegt werden, sind diejenigen Monate unberücksichtigt zu lassen, in denen Elternzeit auch ohne Elterngeldbzug - für ein älteres Kind genommen wurde. Liebe Grüsse, NB Nun ist bei mir genau dieser Fall eingetreten, dass ich während der dreijährigen Elternzeit mit dem ersten Kind wieder schwanger wurde. Als meine dreijährige Elternzeit dieses Jahr im Juli endete, befand ich mich schon in Mutterschutz mit dem zweiten Kind. Nun erhielt ich den Bescheid vom ZBFS, dass ich nur 300 € Elterngeld bekomme, weil ich in den letzten 12 Monaten vor Geburt des 2. Kindes kein Einkommen hatte. In den Gesetzestexten dazu kann ich leider auch nirgendwo einen Hinweis darauf finden, dass eine Elternzeit die maßgeblichen Zwölfmonatszeitraum rückverlagern würde, sondern nur ein Elterngeldbezug. Hatten Sie sich damals vertan oder hat sich nun das ZBFS bei meinem Bescheid vertan? Bitte um dringende Antwort, da ich nur 1 Monat Widerspruchsfrist habe. Herzlichen Dank!!!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, hat sich leider im Laufe der Jahre geändert. Hier die Stellungnahme des Ministeriums (BMFSFJ) Wenn in dem Jahr vor der Geburt nicht die ganzen 12 Mo. gearbeitet wurde, wird errechnet, wie hoch der Nettoverdienst in den letzten 12 Kalendermonaten vor der Geburt des 2. Kindes bzw. vor der in Anspruch genommen Zeit war. Das dadurch ermittelte Nettoeinkommen würde dann durch 12 geteilt. Das ermittelte Nettoeinkommen ist Anspruchsgrundlage für die Berechnung. Liegt der Betrag unter 1000 €, erhöht sich gem. § 2 Abs. 2 der Prozentsatz von 67 % um 0,1 % für je 2 €, um das das maßgebliche Einkommen den Betrag von 1000 € unterschreitet, auf bis zu 100 %. Mindestbetrag ist aber 300 €. Liebe Grüsse, NB


SumSum076

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Sorry, aber wenn du in dem Jahr vor der Geburt nicht gearbeitet hast, bekommst du nur den Mindestsatz. Ausgenommen wird nur die Zeit des Elterngeldbezugs. Elterngeld bezieht man trotz Splittung nur im ersten Lebensjahr. Gruß Sabine


Sternenschnuppe

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Alles richtig. Ohne Einkommen die 12 Monate vor Mutterschutz gibt es den Mindestsatz. Dafür dass man keinen Verdienstausfall hat immerhin 300€. Ist doch super.


sternenfee75

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Es wäre etwas anderes gewesen, wenn dein 2. Kind im Prinzip nach 1. Jahr EZ geboren worden wäre. Die Monate mit Elterngeldbezug wären ausgeklammert gewesen und dann hätte man die Monate vor der ersten Geburt mitgerechnet. So warst du aber 3 Jahre in EZ, da bekommst du nur den Mindestsatz.


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