Mami05
Liebe Frau Bader, mein Fall ist wie folgt: Ich bin momentan in Elternzeit Plus (geht noch bis Anfang Juli 2022, von Kind1, geboren im Mai 2021), arbeite für ein paar Stunden allerdings in einer anderen Arbeitsstelle als ich zuvor war. Der ‚alte‘ Arbeitgeber stimmte zu. Mein Vertrag beim ‚neuen‘ Arbeitgeber ist befristet bis nächstes Jahr Ende Mai 2023. Nun bin ich schwanger mit Kind 2. Der Entbindungs-Termin ist Anfang Januar 2023, haben es erst vor kurzem erfahren. Nun habe ich viele Fragen: In meinem Beruf wird ab Bekanntgabe einer Schwangerschaft ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen. Steht mir hierbei der Mutterschutzlohn beim ‚neuen’ Arbeitgeber zu? Könnte mich mein ‚neuer‘ Arbeitgeber kündigen da ich noch in der Probezeit bin? Wenn ich richtig informiert bin unterbreche ich meine Elternzeit zu Beginn des Mutterschutz beim ‚alten‘ AG um den Arbeitgeberzuschuss zu erhalten, oder? Was passiert dann beim ‚neuen‘ AG mit den Überstunden und Urlaubstagen? Wenn dieser mir diese auszahlt habe ich dann ein geringeres Elterngeld Plus da ich über den Betrag komme, den ich verdienen darf? Wie berechnet sich mein Elterngeld für Kind 2? Wenn ich die Schwangerschaft vor Ende der aktuellen Elternzeit, in der ich Elterngeld erhalte, bekannt gebe, was passiert dann mit dem restlichen Elterngeld? Verfällt dies? Oder hat dies keine Auswirkungen? Ich hoffe ich habe alles verständlich erklärt und bin dankbar über Antworten. :-) Liebe Grüße
Hallo, etwas verworren. Sie sind in EZ und arbeiten TZ bei einem anderen AG. Jetzt sind Sie schwanger. Auf dieser Basis antworte ich mal: 1. Lassen Sie sich das restliche EG zum ersten Geburtstag auszahlen. 2. Ob bei dem TZ-AG ein BV erhalten, kann man nicht sagen. Er soll ja primär versuchen, Sie umzusetzen. Ansonsten können Sie für die TZ den TZ-Lohn weiter erhalten. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Habe ich nen Denkfehler. Aber was ist ab Juli?
Mitglied inaktiv
Wie lange läuft die Elternzeit weiter... Bis Mai 23? In einem BV bekommt man immer das Geld so als würde man arbeiten. Kündigen kann er nicht. Wenn du zum Beginn des Mutterschutzes die Elternzeit beendest endet auch der andere Job. Du kommst sonst über die Wochen Arbeitszeit, wenn das früher Vollzeit war. Wenn Überstunden etc nach dem Bezug von egplus ausgezahlt werden, ist das kein Problem
Mami05
Danke für die schnelle Info. Mein EgPlus endet am 4. Juli 2022. Meine Elternzeit hatte ich 3 Jahre beantragt. Also bis Anfang Mai 2024.
Mitglied inaktiv
Also du musst die Elternzeit beim alten AG zum neuen Mutterschutz beenden. Dann bekommst du wie bei Kind 1 das Mutterschaftsgeld. Elterngeld sind die 12 Monate vor Geburt relevant. Du kannst aber die Monate mit Elterngeld bis zum 14. Lebensmonat und die Monate mit Mutterschaftsgeld ausklammern lassen. Dann werden die Monate von vor Kind 1 genommen stattdessen. Die Monate 15 bis Beginn Mutterschutz werden dein Lohn von den paar Stunden genommen. Wenn der Vertrag Safe ist, bekommst du trotzdem den Lohn auch bei einem Beschäftigungsverbot. Zählt auch für das Elterngeld. Beim neuen ag
Ani123
Sie beenden die EZ zum Tag vor den neuen Mutterschutz. Damit lebt der Vertrag beim alten AG auf und sie bekommen Mutterschaftsgeld in der Höhe wie beim 1. Kind. Da der Vertrag beim neuen AG auf die EZ vom 1. Kind bezogen ist endet der, wenn sie die EZ beenden. Sie können die EZ auch nicht beenden und beziehen Mutterschutzgeld vom neuen AG und gehen beim neuen und alten AGf für das 2. Kind in EZ. Nachteil: Es laufen zwei EZ zeitgleich. Je nachdem wie lange sie nach dem 2. Kind nicht arbeiten möchten läuft der Vertrag beim neuen AG während der Zeit aus, weil dieser sich auf die EZ vom 1. Kind bezieht. Wenn der neue AG ein BB ausspricht bekommen sie weiterhin das Gehalt, was sie ohne BV bekommen würden. Zur Berechnung des EG werden die 12 Monate vor dem Mutterschutz des 2. Kindes genommen. Dafür ist relevant, ab wann sie im Mutterschutz sind. Wenn bereits im November 2022 wird der Monat für die Berechnung des EG ausgeklammert. Wenn im Dezember fließt der November mit ein. Ausgeklammert werden 14. Monate vom 1. Kind wegen EGplus-Bezug. Somit sind es ca. 4 Monate aus der Zeit zwischen dem 1. und 2. Kind und die restlichen Monate werden von vor der Geburt des 1. Kindes herangezogen. Hinzu kommt der Geschwisterbonus in Höhe von 10 Prozent vom EG. Bekanntgeben können sie die Schwangerschaft, denn es hat keine Auswirkung auf die EZ vom 1.Kind und EG-Bezug.
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