Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Schwanger in Elternzeit, Teilzeit am Arbeiten

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Schwanger in Elternzeit, Teilzeit am Arbeiten

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Hallo Frau Bader, ich hoffe sie können mir helfen! Und zwar ist es so, das ich Schwanger bin mit unserem 2. Kind, Termin ist am 15.11.2010. Allerdings bin ich jetzt noch in Elternzeit von unserem Sohn, die geht auch noch bis zum 30.03.2011. Dazu kommt noch, das ich seit dem 01.04.2010 wieder Teilzeit am Arbeiten bin...... Allerdings bin ich bei meinem Arbeitgeber für ein Jahr freigestellt und bei der Tochterfirma habe ich einen befristeten, Einjahresvertrag bis zum 30.03.2011. Eine ziemlich Interessante Situation, ich hoffe ich habe sie verständlich aufgeschrieben?! Meine Fragen sind nun, wie es sich mit dem Elterngeld verhält? Wie errechne ich das jetzt? Und wann, wo und wie verhält es sich mit der Elternzeit von meinem Sohn, die ja bei meiner Firma angegeben ist? Und mit dem Mutterschutz und Elternzeit bei meiner jetztigen Arbeitsstelle... Fragen über Fragen und ich bin einfach verwirrt! Lieben Gruß und Danke!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Man kann den ersten EU zu Ende nehmen u den zweiten u dritten dranhängen (Frist Antrag 7 Wo.) oder den ersten abbrechen u den neuen nehmen. Auf jeden Fall geht es nur bis zum 3. Geb. des letzten Kindes. Dabei muss man nicht immer ganze Jahre nehmen, es geht auch weniger oder mehr. Mit Zustimmung des AG kann man den Rest bis zu einem Jahr bis zum 8. Geb. jeden Kindes aufheben. Dann kann man den EU praktisch verlängern. Man könnte also das 3. Jahr gleich hinten dran hängen und hätte damit den EU verlängert - wenn der AG zustimmt. Ansonsten muss man auch im EU genauso handeln wie ohne, also dem AG die SS zeitnah mitteilen, man ist KK-versichert. Da man in der Elternzeit und auch in der Schwangerschaft einem besonderem Kündigungsschutz unterliegt, braucht man eine Kündigung nicht zu befürchten. Wenn der Mutterschutz des 2. Kindes im EU des 1. Kindes liegt erhält man nur den Anteil der KK als Mutterschaftsgeld. Das EG errechnet sich nach dem bisherigen Verdienst. Liebe Grüsse, NB


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