Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

rückkehr aus dem erziehungsurlaub

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: rückkehr aus dem erziehungsurlaub

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hallo, der erziehungsurlaub (sieben jahre/3 kinder geburtsjahre 94,96,99) meiner frau endet mitte juli 2002. die ersten gespräche mit der personalabteilung (großbank) endeten mit einer mündlichen absprache eines aufhebungsvertrages mit abfindung, da derzeit keine entsprechende stelle angeboten werden könnte. eine woche später waren dann plötzlich doch zwei stellen vakant, die meiner frau auch angeboten wurde. allerdings wäre die erste stelle mit reisetätigkeiten verbunden und die zweite stelle mit einer 6-12 monatigen ausbildung teilweise in münchen (ca. 180 km vom wohnort entfernt). die bitte nach teilzeit wurde seitens der pa wie nachstehend beantwortet: meine frau muß erst in vollzeit wieder anfangen und man würde dann innerhalb von ca 3 monaten den antrag diesbezüglich prüfen). da es für meine frau aber -aufgrund der fehlenden kinderbetreuung- unmöglich ist, in vollzeit zu arbeiten und schon gar nicht einen arbeitsplatz mit reisetätigkeit oder ausbildung/seminaren in münchen scheint für uns nur noch die möglichkeit das arbeitsverhältnis zu kündigen. meine direkte nachfrage, ob man hier nicht wissentlich meiner frau stellen anbietet die sie aufgrund ihrer familiären lage gar nicht annehmen kann wurde stillschweigend bejaht. welche rechtlichen möglichkeiten haben wir hier zumindestens einen aufhebungsvertrag zu erwirken? gruß walter


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Lieber Walter, allkes Schikane. Ich würde auf keinen Fall einen AufhebungsV unterschreiben (es sei denn, sie will nicht mehr arbeiten). Ein Anspruch auf Teilzeit besteht nach dem neuen Teilzeitarbeitsgesetz unabhängig von EU, wenn: - mind 15 AN ohne Azubis da sind - Sie länger als 6 Mo. dort arbeiten - Sie mind. 3 Mo. lang 15 - 30 Std/wo. arbeiten wollen - Sie dies dem AG mind. 8 Wo. vor Beginn schriftlich mitgeteilt haben - dem Anspruch keine wichtigen betrieblichen Gründe entgegenstehen Es hängt also von dem Job Ihrer Frau ab, ob ein TZ-Job möglich ist. Einer Reisetätigkeit oder Umschulung muss sie nicht zustimmen. Sie hat einen Anspruch auf ihren alten/ einen vergleichbaren Job. Gruß, NB


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