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Hallo Frau Bader, hier nochmals das Problem. :-) Nun hab ich noch eine Frage bezüglich des Resturlaubes von meinem ersten Kind.Ich habe noch 13 Tage Resturlaub die ich damals im Anschluß an den Mutterschutz nicht genehmigt bekommen habe mit der gesetzlichen Begründung, daß der Urlaub erhalten bleibt, für die Zeit nach der Elternzeit. In der neuen Elterngeld und Elternzeitbroschüre steht jedoch, daß, wenn der Urlaub nach Ende der ersten Elternzeit nicht genommen wird verfällt. Und in Fettschrift, daß der Übertragungszeitraum sich durch eine erneute Geburt eines weiteren Kindes sich nicht verlängert. Darf man dann den Resturlaub im Anschluß an die 1.Elternzeit nehmen (vorausgesetzt der AG stimmt zu, wenn nicht würde er ja verfallen) und dann sagen, daß man die nächsten zwei Jahre Elternzeit (b.3 LJ) nimmt? Ich danke Ihnen auf jeden Fall für Ihre Bemühungen, auch für die bereits erhaltene Antwort für die Elternzeit. Mit freundlichen Grüßen Chrisbini
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Sorry doppelt abgeschickt. :-) Chrisbini
Mitglied inaktiv
Der Resturlaub des ersten Kindes besteht noch auf Basis des BErzGG, und nicht nach den BEEG :-) Verweigern kann der AG den Urlaub nicht. Da würde ich drauf bestehen. Echt zur Not klagen. ich bin mir auch nicht sicher, ob die neue "Verfallsregelung" wirklich auf dauer Bestand hat... Viele Grüße Désirée
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