MissEllie81
Sehr geehrte Frau Bader, ich habe von vor meiner Elternzeit (Dezember 2019 bis Oktober 2020) noch 10 Tage Resturlaub aus dem letzten Jahr übrig. Nach § 17 Abs. 2 BEEG verfällt dieser Urlaub ja nicht und kann nach der Elternzeit oder noch bis Ende des nächsten Urlaubsjahrs genommen werden. Laut meinem Arbeitsvertrag habe ich einen Urlaubsanspruch von 30 Tagen. Dieser setzt sich zusammen aus 20 Tagen gesetzlichen Mindesturlaub und 10 Tagen Zusatzurlaub. Der Vertrag enthält zusätzlich die Klausel, dass wenn der Zusatzurlaub aus krankheitsbedingten oder anderen Gründen nicht genommen werden kann, dieser zum 31.03. des Folgejahres ersatzlos verfällt. Mein Arbeitgeber hat mir nun mitgeteilt, dass die 10 Tage Resturlaub aus dem letzten Jahr verfallen sind und ich keinen Anspruch mehr darauf habe, da es sich dabei um meinen Zusatzurlaub handelt und dieser eben zum 31.03. verfällt. Ist das richtig? Habe ich nun keinerlei Anspruch mehr auf die 10 Tage Urlaub? Vielen Dank im Voraus für die Hilfe.
Hallo, das gilt auch für den Zusatzurlaub. (BAG, Urteil v. 17.5.2011, 9 AZR 197/10) Liebe Grüße NB
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