Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Resturlaub während Partnerbonusmonaten

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Resturlaub während Partnerbonusmonaten

Frau He.

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Sehr geehrte Frau Bader, ich und mein Ehemann werden ab dem 7.2.2022 für 4 Partnerbonusmonate in Teilzeit arbeiten (Ich 25 Stunden / Er 30 Stunden pro Woche) Da ich noch über 18 Tage Resturlaub verfüge (erworben während 40 Stunden/Woche mit 5 Arbeitstagen) würde mein Arbeitgeber diesen gerne zu Beginn der Partnerbonusmonate abbauen. Die neue Arbeitszeit beträgt 25 Stunden/Woche bei vier Arbeitstagen und gliedert sich wie folgt: Mo: 4,5 Stunden Di: 4,5 Stunden Mi: 8 Stunden Do: freier Tag Fr: 8 Stunden Ist es möglich den Resturlaub an Mo, Di, Mi & Freitag abzubauen bis dieser aufgebraucht ist oder überschreite ich damit die zulässige Arbeitszeit? Seitens der Elterngeldstelle wurde mir nur sehr schwammig Auskunft erteilt. Es wurde gesagt ich dürfte keinen Urlaub während dieser Zeit abbauen bzw. würde nur Tageweiser Urlaub möglich sein jedoch wären 25 Stunden Arbeitszeit/Woche wo ich auch wirklich anwesend bin Pflicht. Ist das richtig? Ich bin total verunsichert und weiß nicht mehr weiter. Freundliche Grüße


Dojii

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Traurig, dass die Kollegen das nicht wissen, dieser Punkt wird in den Richtlinien zum Elterngeld extra aufgeführt: "Auch bei der Inanspruchnahme von Resturlaub aus Vollzeit, ist für die Stundenzahl pro Urlaubstag die während des Partnerschaftsbonus vereinbarte Teilzeit-Sollarbeitszeit zu veranschlagen." (Punkt 4.4.4.3) Kurz gesagt, ja du darfst Vollzeiturlaub nehmen, bedenke aber, dass du dann wahrscheinlich in Vollzeit bezahlt wirst und das entsprechend deinen Elterngeldanspruch mindert.


Frau He.

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Hallo Dojii, danke für die Antwort. Die Richtlinien wurden im September/21 angepasst. Meine Kinder sind im Juni 2020 geboren. Gilt das auch für mich? In der alten Version habe ich nichts dazu gefunden


Dojii

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Ja, mein Zitat war tatsächlich auch aus den Richtlinien die für Kinder gelten, die vor dem 01.09.2021 geboren wurden. In den neuen Richtlinien ab 09/2021 findet sich der gleiche Text unter Punkt 4b.1.1, in den alten wie gesagt unter Punkt 4.4.3.2. Dieser Passus wurde durch die Gesetzesänderung inhaltlich nicht angepasst, nur seine Position im Gesetz hat sich verändert. Von daher gilt er auch für dein Kind aus 2020.


Frau He.

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Leider finde ich die alte Version mit diesem Vermerk nicht. Hast du hier zufällig einen Quellenlink wo ich das nachlesen kann? Lieben Dank.


Dojii

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Leider habe ich auf die Schnelle keine Seite im Netz gefunden, deswegen habe ich unser pdf schnell hochgeladen: https://docdro.id/53OfUG9


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