asmts
Guten Tag, Frau Bader, hier noch einmal die Ursprungsfrage, Ihre Antwort und meine Erklärung zu meiner Fage. Ohne das BV habe ich 40 Stunden pro Woche gearbeitet, nun darf ich nur noch 20 pro Woche.- 4 pro Tag Vielen Dank, asmts Geschrieben von asmts am 28.03.2013 Resturlaub bei teilweisem BV Guten Tag, Frau Bader, zu meinem Thema habe ich zwar schon einige Antworten gelesen, dennoch stellen sie mich nicht hundertprozentig zufrieden. Ich bin nun in der 22.SSW und habe ein individuelles BV auf 4 Stunden pro Tag erhalten. Nun habe ich noch Resturlaub etc. übrig, den ich laut meiner Chefin auch nehmen soll. Alles schön und gut. Wie gelten meine restlichen Urlaubstage denn nun? Ich darf ja nur noch HALBE TAGE arbeiten- meinem Rechtsempfinden nach, müsste ich dann auch nur HALBE TAGE Urlaub nehmen. Meine Chefin bekommt sonst ja die Hälfte des Lohns, der mir so und so zugestanden hätte - im Urlaub- von meiner KK geschenkt. Des Weiteren müssen und können Frauen mit einem kompletten BV ja auch keinen Urlaub nehmen..... Ich sehe das als unfair an, dass ich mich dem Betrieb zuliebe noch 4 Stunden am Tag zur Arbeit schleppe und nicht ganz zu Hause bleibe, was in menem Beruf durchaus gängig ist, und dann auch noch solche Nachteile habe, bezüglich Urlaub, Resturlaub etc..... Vielen Dank für Ihre Antwort. Geschrieben von N.BADER am 29.03.2013 zu den Suchergebnissen Re: Resturlaub bei teilweisem BV Hallo, Wieso? Sie bkommen doch vollen Lohn. Also ist ein Urlaubstag auch ein Arbeitstag Liebe Grüsse, NB Geschrieben von asmts am 02.04.2013 zu den Suchergebnissen Resturlaub bei teilweisem Beschäftigungsverbot Hallo, Frau Bader, wenn ich komplett im BV wäre, würde ich auch vollen Lohn bekommen, und müsste gar keinen Tag Urlaub nehmen, der dann, wenn ich wieder beginne zu arbeiten, auch noch seinen vollen Wert hätte... Deshalb meine Frage Re: Resturlaub bei teilweisem Beschäftigungsverbot Antwort von N.BADER am 09.04.2013 Hallo, was ist denn die Frage? Liebe Grüsse NB
Hallo, wenn Sie ein volles Beschäftigungsverbot hätten, müssten Sie keinen Urlaub nehmen. Das ist aber nicht der Punkt. Sie können ja das Beschäftigungsverbot nicht mit Urlaub gleichsetzen. Ihr Arbeitgeber zahlt vollen Lohn und erhält dafür, wegen dem Beschäftigungsverbot nur halbe Arbeit. .Dann kann man doch nicht sagen zusätzlich muss der Arbeitnehmer auch nur einen halben Urlaubstag nehmen. Da wird der Arbeitgeber doppelt bestraft. Dies unabhängig davon, dass er die Lohn-Leistungen zum Teil von der Krankenkasse zurückerhält. Liebe Grüße, NB
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