Bikinibin
Hallo Frau Bader, ich habe im November 2007 ein BV von meiner Arbeitgeberin erhalten und bin seitdem in Elternzeit. Zum Ende der Elterzeit (10.07.2013) wird meine AG mir kündigen. Die Zulassung einer Kündigung trotz bestehender Schwangerschaft (ET 18.08.13) wurde gerade vom RP genehmigt, da die AG den Wegfall meines Arbeitsplatzes geltend macht. Meine Frage ist jetzt, ob ich den Resturlaub, der aus dem BV und dem Mutterschutz der Schwangerschaft aus dem Jahre 2007/2008 übriggeblieben ist, ausgezahlt bekomme, oder ob dieser verfallen ist. Ihren bisherigen Antworten entnehme ich, daß man auch im BV und Mutterschutz Urlaubsanspruch hat. Unklar ist mir der zeitliche Rahmen, in dem dieser Anspruch erhalten bleibt und die genaue Berechnung: Das Beschäftigungsverfbot erhielt ich am 05.11.07, mein Sohn wurde am 23.04.08 geboren. Urlaubsanspruch hätte ich demnach bis 8 Wochen nach dem 23.04.08. Wie war das nochmal mit den vollen Monaten??? Und gibt es ein Gerichtsurteil oder einen Paragraphen, den ich nennen kann, wenn ich meine AG auffordere, den Resturlaub nach der Kündigung auszuzahlen? Das Verhältnis ist nicht besonders gut und ich erwarte Schwierigkeiten. Vielen Dank für Ihre Hilfe!
Hallo, Man muss dabei folgendes unterscheiden: im BV und Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Liebe Grüsse, NB
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