Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Rest-Urlaubsanspruch aus dem Jahr VOR der SS

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Rest-Urlaubsanspruch aus dem Jahr VOR der SS

Vivi.1981

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Hallo Frau Bader, ich muss nochmal auf mein Anliegen zurückkommen. Ich bin seit Juli 2016 in Mutterschutz/Elternzeit. Den Urlaub aus 2016 konnte ich nicht nehmen, weil ich schwangerschaftsbedingt erkrankt war. Ich hatte allerdings im Jahr 2016 noch Urlaubsansprüche aus 2015 (4 Tage), die bei uns immer erst zum 1.10. des Folgejahres verfallen. Das wäre der 1.10.2016, wo ich dann aber bereits in EZ war. Mein AG sagt nun, dass mir zwar noch der Urlaub aus 2016 zusteht, aber nicht mehr der aus 2015. Sie sagten, dass dies in § 17 II BEEG geregelt ist. Mein AG meint aber, dies bezieht sich nur auf den laufenden Urlaub vor dem Mutterschutz/Elternzeit - also den Urlaub aus 2016, bezieht. Der Urlaub aus 2015 sei damit nicht gemeint. Mein AG besteht darauf, dass mein Urlaub aus 2015 verfallen ist. Gibt es hierzu eine Rechtsprechung oder ein eindeutigeres Gesetz oder was kann ich nun tun? Habe ich Recht, dass mir der Urlaub aus 2015 (also 1 Jahr VOR der EZ) noch zusteht oder hat mein AG Recht, dass dieser Urlaub verfallen ist? Vielen DAnk für Ihre Hilfe.


cube

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Hallo! Warst du denn die komplette Zeit bis zum Mutterschutz/EZ krank?


Mitglied inaktiv

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§ 17 BEEG ist eindeutig, es gibt nichts eindeutigeres... Der Resturlaub steht Dir zu und Du darfst diesen im Jahr der Rückkehr aus EZ + gesamten Folgejahr nehmen.


Vivi.1981

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Mein Mutterschutz begann Mitte Juli 2016 und ich hatte für die Wochen vorher Urlaub eingereicht und zwar den kompletten Resturlaub aus 2015 und einen Teil des Urlaubs aus 2016. Der Urlaub war genehmigt. Doch dann wurde ich krank, ab Juni 2016 bis zum Beginn des Mutterschutzes, so dass ich den eingereichten Urlaub nicht genommen habe. Mein AG schreibt mir nun den Urlaub aus 2016 gut,aber den aus 2015 will er mir streichen. Auch § 17 BEEG meint er, spricht nicht für den "Vorurlaub" aus 2015.


Mitglied inaktiv

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Du kannst gern noch 100 x fragen, die rechtliche Anwort bleibt gleich. Der gesamte Resturlaub steht Dir zu.


Vivi.1981

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Nein, nur ca. ab 7 Wochen vorher.... also genau in der Zeit, in der ich eigentlich den Urlaub nehmen wollte.


Mitglied inaktiv

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Was ist denn jetzt so schwer daran, die Abtwort zu verstehen. Der Urlaub aus 2015 ist nicht verfallen.


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