Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Berechnung Urlaubsanspruch im Jahr der Entbindung

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Berechnung Urlaubsanspruch im Jahr der Entbindung

Mitglied inaktiv

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Hallo, ich habe 3 allgemeine Fragen: 1. Wie berechnet man den Urlaubsanspruch für das Jahr der Entbindung (Entb.-Termin 27.03.05) - wie viele Urlaubstage bekomme ich? Ich habe es versucht und den Anspruch bis Ende Mai gerechnet und komme dann auf 13 Tage aufgerundet - ist das korrekt berrechnet? 2. Bekommt man Urlaubs- und Weihnachtsgeld anteilmäßig berechnet bis zum Zeitpunkt an dem der Mutterschutz endet? (8 Wochen nach Entbindung) 3. Wie funktioniert der Lohnausgleich neben dem Krankenkassenbeitrag von €13 pro Tag - muß man etwas besonderes beantragen beim Arbeitgeber?


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1.im Mutterschutz erhält man ganz normale Urlaubsansprüche, im EU keine. Wenn man vor dem Mutterschutz krank war oder ein BV hatte, hat man auch Urlaubsansprüche. In dem Jahr, in dem man teilweise noch arbeitet /im Mutterschutz ist, hat man anteilig für die Monate Urlaubsanspruch, die ganz gearbeitet wurde- eine tageweise Abrechnung für den jeweiligen Monat gibt es also nicht. Anspruch besteht aber nach §17 Abs. 1 BErzGG nur auf volle Monate. Das heißt: für jeden vollen Kalendermonat, den der AN Elternzeit genommen hat, wird der Urlaubsanspruch um je 1/12 gekürzt. Den Urlaub, der vor dem EU entsteht, darf man grundsätzlich nach dem EU nehmen. Das bedeutet im Jahr direkt danach und noch im Folgejahr. Vor dem EU nur dann, wenn er in dem Jahr angefallen ist. Bsp: Der Mutterschutz beginnt Mitte Dezember, dann hat man ja für das neue Jahr im Januar Urlaubsansprüche (1/12). Den kann man nicht im alten Jahr nehmen. Auszahlung ist nur bei Beendigung des Arbeitsverhältnisses möglich, sonst muss man den Urlaub aufsparen. Dies alles ist geregelt im MuSchG und BerzGG. 2.inwieweit Nebenleistungen (wie z.B. Weihnachtsgeld oder Urlaubsgeld) vom Arbeitgeber zu erbringen sind, hängt vom Inhalt der Vereinbarung/ Vertrag ab. In der Regel werden die Leistungen für die Arbeitsleistung (nicht für die Betriebstreue) erbracht. Dann besteht kein Anspruch. Dies beruht darauf, dass das Arbeitsverhältnis während des EU ruht. In der Regel erhält man das Weihnachtsgeld aber anteilig, aber auch das hängt von der üblichen Regelung bzw. vom Vertrag ab. Wird der Anspruch auf eine Jahressonderzahlung von einem Mindestmaß an tatsächlicher Arbeitsleistung abhängig gemacht, gelten nach der neusten Rechtssprechung Fehlzeiten nicht mehr als tatsächliche Arbeitszeiten. 3.Nein, das rechnet die KK aus. Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, ich habe vergessen zu erwähnen, dass das Urlaubs- und Weihnachtsgeld vertraglich verankert sind. Danke Carmen


Mitglied inaktiv

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Hallo Frau Bader, vielen Dank!


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