Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Regeln für Umsetzung nach Mutterschutzgesetz?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

zur Vita

Frage: Regeln für Umsetzung nach Mutterschutzgesetz?

Glücksfee

Beitrag melden

Hallo Frau Bader, gibt es Regeln, wie weit eine Umsetzung bzw. Schaffung eines Ersatzarbeitsplatzes gehen darf? Wenn mein Arbeitsvertrag (arbeite im Krankenhaus, bin Ärztin) beispielsweise __exakt und ausschließlich__ für die Pathologie vereinbart wurde, kann ich dann auch in die Geburtshilfe versetzt werden? (da ist gerade Mangel, allerdings wüsste ich auch nicht, was ich da tun könnte, selbst für Schreibkram fehlt mir die Fachkenntnis) Und kann der AG das Umsetzen nach Gutdünken vornehmen? Wenn es für ihn besser ist, anstelle mir Schwangeren jemanden voll einsatzfähigen für die Patho einzustellen, mich dann lieber in die Geburtshilfe zu versetzen? Oder könnte ich durchaus auch an einen anderen Arbeitsort der Firma versetzt werden? ( gäbe es 240 km entfernt) Kann das passieren? Vielen Dank!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

Beitrag melden

Hallo, der AG darf Sie grds. als Ärztin erinsetzen - in Ihrem Gebiet geht es ja nicht, dann dürfte er Sie ja nie versetzen. Auch in der Gyn oder in einem Büro. Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

In der Geburtshilfe sind die Einsatzmöglichkeiten beschränkt, da man Schwangere im Kreißsaal nicht einsetzen kann. Fehlende Fachkenntnisse sind kein Ausschußkriterium, da es sich ja um eine zeitlich beschränkte "Aushilfstätigkeit" handelt. Normalerweise darfst du schon im ganzen Haus eingesetzt werden. Aber wende dich doch bitte an deinen Betriebsrat oder deine Mitarbeitervertretung, die kümmern sich gerne um die Rechte ihrer Mitarbeiter. In manchen Häusern gibt es sogar Frauenbeauftragte oder Mutterschutzbeauftragte innerhalb des Betriebsrats.


bellis123

Beitrag melden

Die Umsetzung in die Geburtshilfe ist soweit korrekt, da der AG zu einer Umsetzung verpflichtet ist. Nur wenn absolut keine Umsetzung möglich ist, darf er ein BV aussprechen. Die Umsetzung erfolgte vermutlich durch das Personalbüro? Ich würde an deiner Stelle die Bedenken dort äußern, damit dies dokumentiert ist, und dann alle Tätigkeiten durchführen, die du vertreten kannst. Ich denke du weißt als Ärztin selbst, dass es für dich riskant sein kann, wenn du versuchst "ärztlich" zu unterstützen und dich dadurch fachlich auf dünnes Eis begibst, was zu fatalen Fehlern führen kann (auch wenn es nur beim Schreiben von Berichten ist). Du wirst sehen, dass es sicherlich viele Dinge gibt,die du machen kannst, auch wenn es stupide "Praktikantentätigkeiten" sind, die aber auch gemacht werden müssen und die Kollegen in der Gyn somit auch unterstützt. Falls es wirklich so wenig gibt, was du machen kannst, kannst es auch sein, dass du die Ersatztätigkeit nur für x Stunden machen musst, für den Rest dann ein Teil-BV bekommst. Aber ich schätze das wird sich erst noch herausstellen wenn du einmal mit der Ersatztätigkeit angefangen hast. Mal eine andere Abteilungen kennen lernen, kann doch auch mal eine nette Abwechslung sein ;-) Eine Versetzung 240 km entfernt halte ich für ausgeschlossen.


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Schließe mich der Vorschreiberin fachlich nicht an. Ist im Arbeitsvertrag ausschließlich Pathologie vereinbart, darf der AG nicht in die Gyn umsetzen aber zum Schreibkram in der Pathologie abstellen. Ist im Arbeitsvertrag 23 bis 05 Uhr vereinbart, darf er ja auch nicht zum Tagdienst verdonnern... Eine Umsetzung an einen entfernten Standort ist schwanger und nicht schwanger immer möglich, sofern im Arbeitsvertrag der Arbeitsort nicht fixiert ist. Steht im Arbeitsvertrag jedoch Firmensitz München, dann kann man auch nicht so einfach nach Humburg versetzt werden - müsste der AG ne Änderungskündigung machen. Bg


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Falls die vom Arbeitgeber durchzuführende Beurteilung der Arbeitsbedingungen (§ 1 der Verordnung zum Schutze der Mütter am Arbeitsplatz - MuSchArbV) ergibt, dass die Sicherheit oder Gesundheit der werdenden Mutter oder des ungeborenen Kindes gefährdet ist, muss der Arbeitgeber geeignete Schutzmaßnahmen in folgender Rangfolge veranlassen (§ 3 MuSchArbV) : 1. Umgestaltung der Arbeitsbedingungen und ggf. der Arbeitszeiten 2. Arbeitsplatzwechsel 3. Freistellung wegen eines Beschäftigungsverbotes unter Fortzahlung des Entgeltes gemäß § 11 Mutterschutzgesetz, sofern der Arbeitsplatzwechsel nicht möglich oder nicht zumutbar ist. Zur Zumutbarkeit des Arbeitsplatzwechsels hat das Bundesarbeitsgericht in einem Urteil vom 21.04.1999 Az.: 5 AZR 174/98 entschieden, dass eine schwangere Frau, die aufgrund eines gesetzlichen Beschäftigungsverbots ihre vertraglich geschuldete Arbeitsleistung nicht erbringen darf, verpflichtet sein kann, vorübergehend eine andere ihr zumutbare Tätigkeit auszuüben. In dem genannten Urteil wird darauf hingewiesen, dass die Frage der Zumutbarkeit eines Arbeitsplatzwechsels in jedem Einzelfall geprüft werden muss. Somit müssten diesbezügliche Differenzen zwischen Arbeitgeber und Arbeitnehmerin arbeitsrechtlich geklärt werden. https://www.komnet.nrw.de/_sitetools/dialog/5638 Es handelt sich nicht um eine dauerhafte Umsetzung von der Pathologie in eine andere Abteilung, sondern nur um eine zeitlich beschränkte Notlösung. Genauso müssen auch Erzieherinnen akzeptieren, statt ihrer Kita (wie im Arbeitsvertrag festgeschrieben) nun am Grundschulhort oder sogar im Rathaus eingesetzt zu werden. Flugbegleiterinnen werden z.B. als Bodenpersonal eingesetzt. Diese Rangfolge der Maßnahmen ist in § 13 MuSchG explizit vorgeschrieben.


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

"Diese Rangfolge der Maßnahmen ist in § 13 MuSchG explizit vorgeschrieben." Die Seite "Gesetze im Internet - Mutterschutzgesetz" funktioniert leider bei mir seit gestern nicht - vermutlich wegen der Aktualisierung... aber im § 13 MuSchG steht definitiv das Mutterschaftsgeld und keine Rangfolge von zu ergreifenden Maßnahmen. Ob dauerhafte Umsetzung oder kurzzeitige Umsetzung wegen Vermeidung von Gefährdungen am Arbeitsplatz in der Schwangerschaft ist völlig irrelevant, wichtig ist, was der Vertrag hergibt. Unsere Verträge städtischer Kitamitarbeiter sind alle so gestrickt, dass Einsatzort änderbar ist und auch die Tätigkeit, Hort ect.. Dumm wer Arbeitsverträge anders gestaltet. Wer in der Verwaltung heute Gewerberecht bearbeitet kann morgen in die ländliche Entwicklung 50 km weiter umgesetzt werden. So sind AG freundliche Verträge geschrieben. "AZR 174/98" Kein vergleichbarer Fall, habe eben quergelesen. Flugbegleiterin deren Einsatzort eh ständig geändert wurde und sich weigerte am Berliner Standort tätig zu sein (Büroarbeiten). Da steht nirgendwo das in deren Arbeitsvertrag explizit nur "Flug" vereinbart war. Im Falle der Fragestellerin ist Pathologie aber explizit festgeschrieben. Wenn Du einen vergleichbaren Fall kennst und ein Urteil für mich hast, wo eine Umsetzung von "Pathologie" in "Gyn" - trotz Vertragsbestandteil "Pathologie" rechtmäßig erfolgte, gern her damit. Info: § 3 MuSChArbV gibt es nicht mehr! Ist jetzt intigriert im MuSchG. BG


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Zitat: Die Vorgaben der §§ 10 und 11 sind bei der Bestimmung der erforderlichen Schutzmaßnahmen zu berücksichtigen und enthalten damit auch wesentliche Vorgaben für die Gefährdungsbeurteilung. Die sich aus den §§ 11 und 12 ergebenden Verbote schließen eine Weiterbeschäftigung nicht generell aus. Vielmehr ist entsprechend § 13 Absatz 1 Nummer 1 und 2 zunächst zu prüfen, ob die von den jeweiligen Tätigkeiten oder den mit ihnen verbundenen Arbeitsbedingungen ausgehende unverantwortbare Gefährdung für die schwangere oder stillende Frau durch Änderung der Gestaltung der Arbeitsbedingungen oder durch einen Arbeitsplatzwechsel ausgeschlossen werden kann. Das betriebliche Beschäftigungsverbot nach § 13 Absatz 1 Nummer 3 kommt nur als letzte Möglichkeit in Betracht. Für die Umsetzung des betrieblichen Beschäftigungsverbots ist weder ein ärztliches Zeugnis (z. B. einer Gynäkologin oder eines Gynäkologen) noch eine Anordnung bzw. Feststellung der zuständigen Aufsichtsbehörde erforderlich. Das betriebliche Beschäftigungsverbot spricht der Arbeitgeber aus. Der Arbeitgeber darf nicht zulassen, dass eine schwangere oder stillende Frau trotz betrieblichem Beschäftigungsverbot freiwillig weiterarbeitet. http://www.gewerbeaufsicht.bayern.de/arbeitsschutz/sozialer_arbeitsschutz/frauen_mutterschutz/index.htm LG Lilly


Mitglied inaktiv

Beitrag melden

Auf folgender Seite gibts für alle Interessierten das Gesetz zur Neuregelung des Mutterschutzrechts + etliche Stellungnahmen ect.: https://www.bmfsfj.de/bmfsfj/service/gesetze/mutterschutzgesetz/73762 Im § 13 findet man dann auch die von Uriah benannte Rangfolge.


Bei individuellen Markenempfehlungen von Expert:Innen handelt es sich nicht um finanzierte Werbung, sondern ausschließlich um die jeweilige Empfehlung des Experten/der Expertin. Selbstverständlich stehen weitere Marken anderer Hersteller zur Auswahl.

Ähnliche Fragen

Hallo, Ich arbeite als Sozialpädagogin in einer Beratungsstelle, die der Kirche angehört. Ich bin ungeplant schwanger geworden. Da ich zwar in fester Partnerschaft aber unverheiratet bin, mache ich mir Sorgen, ob das Mutterschutzgesetz mich umfassend vor einer Kündigung schützt oder ob ich doch gekündigt werden kann, da ich nicht (kirchlich) ver ...

Guten Tag, Ich arbeite in einem Büro und zur Zeit fällt extrem viel Arbeit an, die auch nicht weniger wird. Krankheit und Urlaub wird zum größten Teil nicht vertreten, sodass diese Arbeit aufzuarbeiten ist. Es wird auch nicht besser werden mit der Arbeitsbelastung. Gibt es hier eine Möglichkeit eines zum mindest teilweise beschäftigungsverbot ...

Hallo, ich brauche Mal dringend einen Rat. Ich bin seit 8 Jahren von meinem Ex Mann getrennt. Wir haben einen Riesengroßen Scheidungskrieg hinter uns. Nun war es die letzten 8 Jahre so ,dass er unseren Sohn selbst eingekleidet hat, da im meine Sachen prinzipiell nie gut genug waren. ( Mein Exmann steht auf Markensachen) Plötzlich wird mir ...

Sehr geehrte Frau Bader, ich habe gerade gesehen, dass man wegen Corona den Bemessungszeitraum verschieben kann. Gilt dies auch für Selbstständige im Jahr 2022? Also wenn das Kalenderjahr 2022 der eigentliche Bemessungszeitraum ist, kann ich diesen auf 2021 oder noch früher verschieben wenn ich pandemiebedingt sehr viel weniger Einkommen hatte? ...

Guten Tag Frau Bader, Meine Elternzeit endet bald, ende September. Ich habe 1 Jahr beantragt. Nun ist es so, dass ich bisher noch keinen Krippenplatz habe und ich auch befürchte dass es bis September nichts mehr wird ( extremer Mangel) und muss deswegen mit meinem Arbeitgeber sprechen, ob es möglich ist, die Elternzeit zu verlängern. ( eine ...

Leider habe ich und eine Kollegin gerade große Probleme mit unserem Arbeitgesber. Wir sind in einer Festanstellung (sozialverischerungsabgaben, Urlaubsanspruch, bezahlte Krankheitstage,..), werden aber nach unserer erbrachter Leistung bezahlt, sprich nur welche Stunden wir geleistet haben bekommen wir vergütet (arbeiten in einem MVZ für Psychothera ...

Sehr geehrte Frau Bader, ich bin in der 8 Woche schwanger. Mein AG erstellt mein Einsatzplan immer wöchentlich. Jetzt hat er mich an einem Tag etwas mehr als 9Std. eingeplant. Ist das rechtens? Zudem entstehen, nicht durch mein verschulden, 20min im Minus. Mein Arbeitgeber sagt, dass diese dann in den nächsten Wochen abgearbeitet werden k ...

Hallo Frau Bader, Meine Schwester ist Erzieherin und hat keine CMV Immunität. Laut Ihrer Frauenärztin hat sie ein vorläufiges Beschäftigungsverbot und im Brief vom Betriebsarzt steht bedingt geeignet laut Mutterschutzgesetz. Folgendes steht im Brief: Es besteht aufgrund Immunitätslage ein absolutes Beschäftigungsverbot für die Betreuung von Kin ...

Sehr geehrte Frau Bader,   Während den Stillzeit greift ja das Mutterschutzgesetz. Ich weiss, dass nach 12 Monaten kein Recht mehr auf bezahlte Stillpausen besteht.  Aber wie ist es mit den restlichen Punkten des Mutterschutzgesetzes? Meine Tochter ist 15 Monate alt und wird noch gestillt. Laut Mutterschutzgesetz darf ich an Wochenenden u ...

Sehr geehrte Frau Bader,   meine Frage bezieht sich auf meine Rechte laut Mutterschutzgesetz während der Stillzeit. Mein Sohn (17 Monate) wird noch relativ häufig gestillt. Er geht seit einigen Wochen in die Kita, was gut funktioniert, weshalb ich bald wieder arbeiten möchte (Teilzeit in Elternzeit als Operationstechnische Assistentin). Ich ...