Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Rechtsanspruch Krippe

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Rechtsanspruch Krippe

Chrischan

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Hallo Frau Bader, zunächst vielen Dank für Ihre Arbeit hier im Forum. Ich frage mich, ob für einen Krippenplatz immer nur zum vorgegebenen Termin Rechtsanspruch besteht. In der Gemeinde wäre es der 1. September. Es heißt "Das Kita-Jahr startet stets zum September eines Jahres. Zum 01.09. werden auch die Plätze gemäß den Vergabekriterien vergeben. Spätere Aufnahme-Wünsche werden nach Möglichkeit berücksichtigt.". Auf der Seite des Bayerischen Staatsministeriums heißt es dagegen "Eltern, die einen Betreuungsplatz für ihr Kind wünschen, müssen mindestens drei Monate vor der geplanten Inanspruchnahme die Gemeinde bzw. bei einer gewünschten Betreuung durch eine Tagespflegeperson den örtlichen Träger der öffentlichen Jugendhilfe in Kenntnis setzen (Art. 45 a Gesetz zur Ausführung der Sozialgesetze – Anmeldefrist für einen Betreuungsplatz).". Dies liest sich wiederum für mich sogar so, dass man sich nicht einmal an die Bewerbungszeitfenster (Feb/Mrz) der Gemeinde halten müsste, also man einen Anspruch für in 3 Monate hat, der nicht der 1.9. sein muss? Herzliche Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ab dem ersten Geburtstag gibt es einen Anpruch auf Betreuung - der kann aber auch durch eine Tagesmutter vorgenommen werden. Wenn es auch nachvollziehbar ist, dass die Kindergärten zu einem bestimmten Tag (wenn die Schulkinder weg sind) neue Kinder nehmen wollen, ändert das nichts am Anspruch Liebe Grüße NB


mellomania

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sondern ab dem 1. lebensjahr auf betreuung! das ist ein unterschied. betreuung kann auch tagesmutter sein. auch im umkreis von 20 km glaub. du stellst den antrag bei der stadt bzw. meldest dich in der krippe an und wenn du dann einen platz zugewiesen bekommst (das muss nicht der in der wunschkita sein) musst du diesen annehmen. auch wenn es eine tagesmutter ist oder du den umkreis fahren müsstest. schlägst du das aus, hast du deinen anspruch auf betreuung verwirkt. die krippe beginnt so, wie es in ihrer satzung steht. wenn dir der 1.9. nicht passt, musst du vorher anders agieren.


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