Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Frage an alle gerne , Kita Rechtsanspruch

Frage: Frage an alle gerne , Kita Rechtsanspruch

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Ich bin mir unsicher deshalb hier die Frage Unsere Tochter geht seit Sommer 22 in die Kita, leider war sie bis August diesen Jahres sehr viel krank , sie hat die Mandeln verkleinert bekommen und seit dem ist es besser. Das erste Kita Jahr hat die Kita die Betreuung sehr gut in der Gruppe hinbekommen, kaum Ausfalltage und es kam immer so rüber als ob das Recht neue Team sich sehr gut verstehen würde. Seit August 23 überschlagen sich aber die Ereignisse, alleine in der Gruppe unserer Tochter sind vier Erzieher seit dem gegangen, der 5 hält jetzt alleine die Stellung und jeden Tag ist eine Kollegin oder Kollege aus dem Team zum unterstützen da, die anderen Gruppen sind aber nicht besser auch da gehen dauerhaft Erzieher Nachdem sie sich krank gemeldet haben oder einfach von einem Tag auf den anderen in der Probezeit. Unsere Tochter ist sprachlich etwas zurück durch die lange Mandelgeschichte ( holt aber jetzt gut auf) sie versteht alles kann aber noch nicht so viel sprechen. Unsere Tochter ist bis jetzt auch nach Krankheit immer gerne gegangen auch nach Krankheit aber die dauernden Wechsel macht sie gar nicht mehr mit und verweigert alles. Ich bin aktuell schwanger im BV , wenn ich jetzt den Kita Platz zum 1.04 kündige ( dann bin ich im Mutterschutz)habe ich dann wieder Anspruch für meine Tochter ab Aug 2025 ? Solange wäre ich a zu Hause und b fände ich auch so die zwei Jahre vor der Einschulung sehr wichtig für sie in eine Kita zu gehen. Wir haben uns fürs neue Jahr auch um einen Wechsel innerhalb der Gemeinde beworben aber ob dem entsprochen wird entscheidet sich im Februar. Oder verlieren wir dann den Anspruch auf einen Kita-Platz ? Vielen Dank


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, damit ist der Anspruch erfüllt, einen weiteren gibt es nicht (Haben Eltern ohne Vorbehalt einen Kita-Platz für ihr Kind angenommen und einen entsprechenden Vertrag abgeschlossen, ist der Rechtsanspruch auf einen Betreuungsplatz damit erfüllt, VG Münster,Az. 6 L 676/23). Liebe Grüße NB


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