Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

rechtliche Definition Familie

Frage: rechtliche Definition Familie

nilo1988

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Eine eher "belanglose" jedoch für mich interessante Frage. In der hiesigen "Satzung der Gemeinde XYZ über die Erhebung von Eintrittsgebühren für die Benutzung der Freibäder A und B" steht etwas für mich sehr "befremdliches". Es gibt Familenkarten, als Tages- sowie als Jahreskarte. Soweit so gut und schön. Als Definition der Familie ist folgendes zugrunde geschrieben: "Familie im Sinne dieser Satzung ist Ehepaar oder Alleinerziehende(r) mit mindestens einem eigenen Kind.". Ist diese Definition der Familie für ein unter staatlichem Träger stehendes Bad zulässig? Ganz nüchtern betrachtet ist es uns somit nicht möglich, eine Familienkarte zu lösen, da ich nicht Alleinerziehend bin (lebe mit dem KV zusammen) und wir nicht verheiratet sind. In anderen Dingen, wie z.B. KiTa und Hort des selbigen Trägers zahlen wir "Familienpreise". (Es gibt AE-Preise, was richtig und wichtig ist.) Es ist für uns kein Drama, nehmen wir eben keine Familienkarte (wäre schließlich laut Satzung "Betrug"), doch es wäre schon interessant, ob diese eingeschrenkte Definition der Familie gültig ist. vielen lieben Dank für ihre Antwort ihre Nilo


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, der Begriff der Familie ist in Art 6 GG genannt - aber nicht definiert. Laut BVerfG gilt: Die „Familie” i. S. d. Art. 6 GG ist die Gemeinschaft der Eltern mit ihren Kindern, gleichgültig ob es sich um leibliche Kinder, um Adoptiv-, Stief- oder Pflegekinder oder um uneheliche Kinder handelt. Danach würde sich die Frage stellen, ob die Satzung fehlerhaft ist. Schreiben Sie doch mal an die Gemeinde. Liebe Grüße NB


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