Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, meine Fragen lauten: - Reicht eine ärztliche Bescheinigung, dass das Kind unter 2500 g (Frühgeburt) gewogen hat aus,um den zwölfwöchigen Mutterschutz nach der Entbindung in Anspruch nehmen zu können? - Steht mir rechtlich nach dem Mutterschutz der selbe Arbeitsplatz zu oder kann der Arbeitgeber mich auch anderweitig in der Firma unterbringen? (Elternzeit wurde noch nicht beantragt!) Ich danke Ihnen für Ihre Bemühungen! Liebe Grüße von Anke
Hallo, Andrea hat recht. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Nach einer Totgeburt, die gleichzeitig eine Frühgeburt war, steht der Mutter die selbe Schutzfrist wie nach einer lebenden Frühgeburt zu, also max. 18 Wochen. Eine Bescheinigung des Krankenhauses ist ausreichend. Nach dem Mutterschutz steht der Mutter derselbe Arbeitsplatz zu, denn am Arbeitsvertrag hat sich ja nichts geändert.
Mitglied inaktiv
Hallo Andrea, hallo Frau Bader! Vielen Dank für Ihre Antwort. 18 Wochen sind mir völlig neu. Bisher habe ich nur von max. 12 Wochen gelesen. Dies steht auch so im Mutterschutzgesetz. Wo kann ich die Frist von 18 Wochen nachlesen? Wo kann ich nachlesen, dass einem der selbe Arbeitsplatz zusteht? Vielen Dank und liebe Grüße von Anke
Mitglied inaktiv
Die 18 Wochen setzen sich zusammen aus 6 Wochen vor der Geburt und 12 Wochen nach der Geburt (Frühgeburt). Das, was an den 6 Wochen vorher nicht genommen werden konnte, eben wegen der Frühgeburt, wird hinten dran gehängt. Steht alles im Mutterschutzgesetz, ebenso das mit dem Arbeitsplatz. (Wobei das eigentlich selbstverständlich sein müßte, denn der Arbeitsvertrag besteht ja im Mutterschutz weiter, während des Mutterschutzes herrscht ARBEITSVERBOT).
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