Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Recht auf 100 % Anstellung?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Recht auf 100 % Anstellung?

Mofa 2006

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Hallo Frau Bader, ich arbeite bei einer Sparkasse momentan zu 30%. Der Vertrag ist befristet bis 30.06.2012. Ich bin nun schwanger und mein Mutterschutz beginnt am 15.07.2012. Von meinen vorherigen Schwangerschaften habe ich noch einen gültigen Arbeitsvertrag über 100 %. Kann ich am 30.06.2012 auf diesen 100 % Vertrag zurückgreifen und mir so das Mutterschaftsgelt aus dem 100 % Vertrag auszahlen lassen? Auch für das Elterngeld würde sich dadurch mein Anspruch erhöhen. Ist das so korrekt? Herzliche Grüße Mofa 2006


SumSum076

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Ich meine, du müsstest das Mutterschaftsgeld für den Vollzeitjob bekommen! Denn das Mutterschutzgesetz sagt, wenn das Gehalt nicht nur vorrübergehend erhöht wird, ist es ab dem Tag erhöht auszuzahlen. Also bei dir von Beginn der Schutzfrist an! Das Elterngeld erhöht sich dadurch nicht, weil der Berechnungszeitraum im Juni 12 endet. Was machst du in der Zeit zwischen Ende Juni und Mitte Juli? Gruß Sabine


Mofa 2006

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Ich hatte bis Anfang 2006 (Geburt meines 1. Sohnes) eine 100 % Anstellung unbefristet und bin dann für 5 Jahre (bis Anfang 2011) in Elternzeit gegangen. (Geburt 2. Kind 2008). Anfang 2011 hat die Sparkasse mir eine Teilzeitstelle angeboten, zu 30 %, die ich angenommen habe. Da der Vertrag zum 30.06.2012 ausläuft, kann ich ab 01.07. auf die Vollzeitstelle zurückgreifen, aus der ich dann das Mutterschaftsgeld beziehen würde?!? Meine Schutzfrist beginnt am 15.07. und ich habe noch jede Menge Resturlaub, sodass ich vom 01.07.-15.07. Urlaub nehmen könnte.


Lina_100

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Ist der Vertrag denn als Ergänzung und unter Aufrechterhaltung des bisherigen VZ Vertrages geschlossen worden?


Mofa 2006

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Ja, ich habe jederzeit Anspruch auf meinen unbefristeten 100 % Vertrag


Lina_100

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Ja klar, dann muss die VZ Stelle beiderseitig erfüllt werden und dann ergibt sich mE das MuSchG bzw der AG Zuschuss aufgrund der dauerhaften Entgelterhoehung aus dem VZ Vertrag.


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