Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Privatnutzung Firmenwagen bei Beschäftigungsverbot

Frage: Privatnutzung Firmenwagen bei Beschäftigungsverbot

Zita4490

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Guten Morgen Frau Bader, ich habe eine Frage bezüglich der privaten Nutzung meines Firmenwagens. Vor 2 Wochen wurde mir ein Beschäftigungsverbot seitens der Frauenärztin erteilt. Das kam natürlich nicht gut bei meinem Arbeitgeber an, weshalb ich nun wöchentlich mit "Nettigkeiten" belangt werde. Ich habe einen Firmenwagen, den ich auch privat nutzen darf und der über die 1% Regelung versteuert wird. In dem Dienstwagen-Überlassungsvertrag ist geregelt, dass Kraftstoff, Wartung und Reparaturen vom Arbeitgeber getragen werden. Für's Benzin habe ich eine Tankkarte. Seit dem Beschäftigungsverbot behandelt man mich, als ob ich meine Kündigung eingereicht hätte. Nun soll ich nächste Woche den Büroschlüssel und die Tankkarte abgeben. Das Auto soll gegen eine Schrottkarre ersetzt werden. Meine Frage nun, muss ich die Kosten für Benzin nun selber tragen, obwohl es in unserem Vertrag anders vereinbart ist? Und was passiert dann mit der Lohnabrechnung? Schließlich ist dort auch eine Pauschale für Privatfahrten enthalten, die ich monatlich zahle. Vielen Dank für Ihre Hilfe.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, das kommt zunächst einmal darauf an, was genau im Vertrag steht. Zur Dauer und zur genauen Regelung der Nutzung und der Tankkarte. Liebe Grüße NB


Mitglied inaktiv

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Da musst du mal schauen was im Arbeitsvertrag bzw. der Betriebsvereinbarung hinsichtlich der Nutzungsdauer von Firmenwagen vereinbart ist. Wie lange und für welche Tätigkeiten gilt das BV? Ich kann gut nachvollziehen, dass der AG die Dinge, die jetzt nicht mehr für die Tätigkeit benötigt werden, zurückhaben möchte. Wenn das BV bis zum Mutterschutz gilt, dann wirst du tatsächlich wohl nicht mehr so schnell an den Arbeitsplatz zurückkommen. Der Wagen wird dann von jemandem gebraucht, der deine Tätigkeit an deiner Stelle ausübt. Der geldwerte Vorteil muss dir dann über die Lohnabrechnung gegeben werden.


Zita4490

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Im Überlassungsvertrag steht, dass ich den Firmenwagen bis zum Ende des Mutterschutzes nutzen darf, auch bei Beschäftigungsverbot. Darf ich ihn nicht wie gewohnt mit Benzin nutzen?


Mitglied inaktiv

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Wenn das im Überlassungsvertrag so drin steht, ist doch alles beantwortet. Was steht über den Büroschlüssel in deinem Vertrag drin?


Zita4490

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Über den Büroschlüssel ist nichts erwähnt, um den geht es mir aber auch nicht wirklich. Mir ist nur wichtig geklärt zu wissen, ob ich die Tankkarte nun abgeben muss und ob ich dann die Spritkosten selbst tragen muss?!?


cube

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Das müsste eigentlich auch im Vertrag geregelt sein. Ich könnte mir gut vorstellen, dass du Benzin nun selbst zahlen musst, da der Wagen ja nun gar nicht mehr zu dienstlichen Zwecken genutzt wird.


Jana287

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Aber die Nutzung des Wagens für private Zwecke ist doch Gehaltsbestandteil? Ich musste in vergleichbarer Situation den Dienstwagen am Ende vom Mutterschutz, also 8 Wochen nach Geburt abgeben. Ebenso lange hatte ich die Tankkarte.


cube

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Nichts desto trotz gibt es Verträge, in denen die Nutzung der Tankkarte eben auf Zeiten der Beschäftigung beschränkt sind oder unter sonstigen Umständen eben nicht mehr (für zB ausschließlich private Zwecke) genutzt werden dürfen. Ist eben abhängig von der Vertraglichen Vereinbarung diesbezüglich.


Zita4490

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Also der genaue Wortlaut des Dienstwagen Überlassungsvertrag lautet: "In erster Linie erfolgt die Überlassung des Dienstwagens zur Erledigung der dem Arbeitnehmer übertragenen arbeitsvertraglichen Aufgaben. Der Arbeitnehmer darf den Dienstwagen auch zu privaten Fahrten nutzen. Die Privatnutzungsbefugnis stellt einen geldwerten Vorteil dar und ist Teil der arbeitsvertraglichen Vergütung. Das Recht zur Privatnutzung besteht auch bei Arbeitsabwesenheit für solche Zeiten fort, in denen der Arbeitgeber zur Fortzahlung der Vergütung verpflichtet ist, wie z.B. bei Urlaub und Entgeltfortzahlung im Krankheitsfall, während der mutterschutzrechtlichen Beschäftigungsverbote gem. Paragraph 3 Abs. 1 und Paragraph 4 MuSchuG sowie der Mutterschutzfristen. Der Arbeitgeber trägt die Kosten des Betriebs sowie Reparaturen, Wartung, Reinigung des Dienstwagens. Der Arbeitnehmer ist verpflichtet, dem Arbeitgeber gemäß dessen Vorgaben spätestens bis zum 5. eines jeden Kalendermonats für den vorangegangenen Kalendermonat eine Abrechnung über die vom Arbeitgeber zu tragenden Kosten (Kraftstoff, Reparaturen und Wartung) unter gesonderter Erfassung und Abrechnung der vom Arbeitnehmer zu tragenden Kosten der privaten Nutzung vorzulegen, die entsprechende Belege beizufügen und den Kilometerstand mitzuteilen." Statt der Tankquittungen, habe ich nachträglich zum Vertrag eine Tankkarte bekommen. Diese wurde aber nicht mehr in den Vertrag aufgenommen. Also ich verstehe es so, dass ich das Auto auf jeden Fall bis Ende des Mutterschutzes behalten darf, aber bei der Tankkarte bin ich mir unsicher, ob ich sie nun abgeben muss oder nicht?!?! Kann mir das jemand nochmal erklären, der dieses Vertragsdeutsch versteht? Danke.


User-1753445573

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"und Abrechnung der vom Arbeitnehmer zu tragenden Kosten der privaten Nutzung vorzulegen, die entsprechende Belege beizufügen und den Kilometerstand mitzuteilen." Klingt für mich danach das du keinen Anspruch auf die Tankkarte hast da ja der Arbeitnehmer also du die Kosten der privaten Nutzung tragen muss und der Wagen wird ja nur noch privat genutzt.


Zita4490

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So habe ich es zuerst auch verstanden. Aber sind damit nicht die Privatfahrten gemeint, die ich schon auf meiner Abrechnung stehen habe?


cube

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Vertraglich steht dir das Fahrzeug hauptsächlich zur beruflichen Nutzung zu, die private Nutzung wird gestattet und entsprechend abgerechnet. Alle Wartungskosten gehen zu Lasten des AG. Die Tankkarte dient ebenfalls hauptsächlich der Betankung für berufliche Fahrten, darf aber von dir auch privat genutzt werden, was über die Pauschale dann verrechnet/ausgeglichen wird. Dem zu Folge darf der AG die Tankkarte einziehen - darf dann aber keine Pauschale mehr geltend machen.


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