lila055
Guten Abend, kann mir jemand den Satz „Bei der Inanspruchnahme von Resturlaub aus Vollzeit, ist für die Stundenzahl pro Urlaubstag die während des Partnerschaftsbonus vereinbarte Teilzeit-Sollarbeitszeit zu veranschlagen. Es wird auf die Ausführungen unter Ziffer 1.1.1.3.2und 1.6.1 verwiesen.“ aus Ziffer 4.4.3.2 der Richtlinien zum BEEG erklären? Vielen Dank. Lila
Hallo, das bedeutet, dass der Urlaub umzurechnen ist. Das basiert darauf, dass grundsätzlich erst einmal Vollzeit in Vollzeiturlaub genommen werden soll. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Beispiel: Der Urlaubsanspruch wurde in Vollzeit (40 Wochenstunden verteilt auf 5 Wochentage) erworben, ein Urlaubstag wäre damit 8 Stunden "wert". Im Partnerschaftsbonus werden 30 Wochenstunden verteilt auf 5 Wochentage gearbeitet, die Sollarbeitszeit pro Tag beträgt dann 6 Stunden. Wenn der Resturlaub aus der Vollzeittätigkeit während der Teilzeit genommen wird, zählt ein Urlaubstag für die Berechnung der durchschnittlichen wöchentlichen Arbeitszeit im Sinne des BEEG mit 6 Stunden und nicht mit 8 Stunden (auch wenn er in der Lohnabrechnung mit 8 Stunden gewertet wird).
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