Tangita
Hallo Frau Bader, unser Sohn wurde noch vor dem 1.9.21 geboren, daher gelten für uns die alten Elterngeldregelungen. Ich und mein Partner haben den Elterngeld Partnerschaftbonus für den 14.-17. Monat beantragt. Allerdings beginnt im 4. Monat des Partnerschaftbonuses (also im 17. Monat EZ), der Mutterschutz für unser zweites Kind (30 Tage vor Ablauf des Partnerschaftsbonuses). Um die Mutterschaftleistungen zu erhöhen, ist es Sinnvoll die Elternzeit der Frau für unser erstes Kind vorzeitig zu den Mutterschutzfristen zu beenden. Ist die Elternzeit überhaupt Voraussetzung für den Bezug des Partnerschaftsbonus? Könnte die Frau Ihre Elternzeit auch schon vorzeitig beenden und könnten wir trotzdem den Partnerschaftsbonus für die kompletten 4 Monate in Anspruch nehmen? (Leider gilt ja vor dem 1.9.21 die Regelung, dass der Partnerschaftbonus komplett oder gar nicht in Anspruch genommen werden kann.) Vielen Dank für Ihre Rückmeldung. Viele Grüße
Hallo, dies regelt die Richtlinie zum BEEG unter 4b.1.1: "Zeiten der Inanspruchnahme der Schutzfristen vor oder nach der Entbindung sind für die Einhaltung des im Partnerschaftsbonus grundsätzlich notwendigen Stundenkorridors unschädlich. Für diese Zeiten ist die für die Einhaltung des Stundenkorridors notwendige Arbeitszeit zu unterstellen." Liebe Grüße NB
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