Bondgirl1976
Sehr geehrte Frau Bader, im Falle unseres frühzeitigen Todes möchten wir meinen Bruder als Vormund und alleinigen Erziehungsberechtigten für unsere Kinder einsetzen. Ist dafür eine notarielle Verfügung notwendig? Wir möchten auf keinen Fall, dass die Kinder woanders unterkommen. MfG Bondgirl
Hallo, man kann es handschriftlich machen. EIner schreibt, der ander unterschreibt (wenn Sie verheiratet sind). Ort, Datum Unterschrift. Das Vormundschaftsgericht ist daran gebunden, wenn keine wichtigen Kindeswohlgründe dagegenstehen. Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Notariel muss man das nicht machen. Es reicht eine einfache Erklärung aus. Aber: Man kann als Eltern für den Fall des Todes keinen Vormund und Erziehungsberechtigten bestimmen. Man kann es lediglich wünschen und so erklären. Die meisten machen es als Annex zum Testament. Die Erklärung hat keine Bindungswirkung. Die Entscheidung darüber, wo die Kinder leben, trifft dann letztlich das Familiengericht. Der Wunsch der Eltern wird als ein Faktor mit berücksichtigt. Aber daneben ist der Kindeswunsch, die Lebensverhältnisse aller in Betracht kommenden Personen, die finaziellen Umstände und alle sonstigen Faktoren zu beachten, welche deutlich mehr Gewicht haben können als der Elternwunsch. Es ist letztlich eine Abwägungsentscheidung, deren Ausgang man nicht im Voraus immer absehen kann. So hart es klingen mag... Wenn die Eltern tot sind, dann sind ihre Wünsche hinsichtlich des Aufwachsens der Kinder kaum mehr relevant. Es zählt alleine das Wohl der Kinder, welches dann von Juristen bewertet wird.
Mitglied inaktiv
Das Gericht ist an den Wunsch/ die Festlegung der Eltern gebunden... sofern keine Gründe dagegen sprechen. Einfach die Tante bestimmen, obwohl der Onkel gewollt ist und dem nichts entgegenspricht, darf ein Gericht nicht. Zur Form: Wir waren beim Notar, kostet nicht die Welt. Handschriftlich ohne Notar geht auch, man muss nur die Formanforderungen Testament erfüllen. § 2247 BGB - > sonst Nichtigkeit nach § 125 BGB Bg
Mitglied inaktiv
Nein, das ist tatsächlich falsch. Eine Bindung des Gerichts besteht nicht - kann ich Dir aus jahreslanger Berufserfahrung mit 100 % Sicherheit sagen! Der Wunsch ist ein Faktor - aber wirklich nur einer und noch nicht mal der wesentliche. Maßgeblich ist immer das Kindeswohl. Kinder werden NICHT wie Dinge vererbt, sodass keine Bindung eintritt. Die Sorgschaft für das Kind muss trotz Elternwunsch jeweils individuell geprüft und festgelegt werden. Ich selbst habe bereits mehrfach gegen den Wunsch der Eltern entschieden und die Kinder jemand anderem "zugesprochen" - von der nächsten Instanz so auch bestätigt und inzwischen alle rechtskräftig.
la-floe
"Ich selbst habe bereits mehrfach gegen den Wunsch der Eltern entschieden und die Kinder jemand anderem "zugesprochen" - von der nächsten Instanz so auch bestätigt und inzwischen alle rechtskräftig. " krass... dass den Eltern nach Ihrem Ableben jegliche Entscheidungsfähigkeit abgesprochen wird von Personen, die nur einen Teil der Beteiligten einen Bruchteil der Zeit kennen. floe
Felica
Pass auf, jetzt wirst du geteert und gefedert. Ich denke du wirst sicherlich nachvollziehbare Gründe gehabt haben gegen den Wunsch der Eltern zu entscheiden, und ich wette, es war gen au richtig so. Kommt aber selten gut bei vielen an. Da ist man schnell Elternfeind Nr.1.
Mitglied inaktiv
Danke. Ja, diese Entscheidung macht sie niemand leicht. Und sie ist immer sehr, sehr gut durchdacht. Aber manchmal stimmen die Umstände einfach nicht und es liegen schwerwiegende Gründe vor, die eine Berücksichtigung des Elternwunsches unmöglich machen - zum Beispiel schwerwiegende Krankheiten, welche eine ordnungsgemäße Sorge nicht mehr gewährleisten (z.B. Demenz), Suchterkrankungen (z.B. Alkohl, Drogen, Medikamente, Spielsucht), Vorstrafen (z.B. wegen Kinderpronografie), untragbare Wohn- oder Familienverhältnisse, zuviel berufliche Abwesenheit ohne Bereitschaft dies zu ändern, erhebliche Vermögensprobleme, generelle Unzuverlässigkeit... Das sind nur ein paar Beispiele. Die Liste ist lang. Und daher müssen wir manchmal im Interesse der Kinder anders als den Elternwunsch entscheiden. Es geht einfach nicht anders. Und ich habe dabei ein reines Gewissen!
Mitglied inaktiv
Meine Antwort war keineswegs juristisch falsch, ich empfand eher Deine erste Antwort als sehr mangelhaft... und bin deswegen gar nicht erst darauf eingegangen. Dein letzter Beitrag zur Sache ist nachvollziehbar und richtig "es liegen schwerwiegende Gründe vor..." Ich schrieb "ist bindend sofern nicht Gründe dagegen sprechen". ... nichts anderes hast Du mit deinem letzten Beitrag ja bestätigt. Bg
Mitglied inaktiv
Deine Antwort vermittelt der Fragestellerin eine Sicherheit, die es einfach nicht gibt. Ich wollte eigentlich nicht in die Feinheiten des Verfahren gehen, da das Laien einfach überfordert. Es ist keinesfalls so, dass nur bei schwerwiegenden Gründen der Elternwille unbeachtlich ist. Es spielen sehr weitere Faktoren eine Rolle. Ein ganz wesentlicher ist auch, ob es Personen gibt, die aufgrund enger Verwandschaft "Rechte" an den Kinder geltend machen können. Ein Klassiker ist, dass z.B. als Vormund der beste Freund von den Eltern bestimmt wird. Es leben aber die Großeltern und diese wollen sich um die Enkel kümmern. Jetzt wird es schwierig - die Großeltern haben ein begründetes Recht an einer Vormundschaft für die Enkelkinder. Da muss man abwägen und der Elternwille ist da in der Regel die schwächere Position. Sprich - die Großeltern bekommen die Vormundschaft, obwohl die Eltern es anders wollten. Ausnahme ist nur, wenn es schwerwiegende Gründe gegen die Großeltern gibt. Der andere Klassiker die die alleinsorgeberechtigte Mutter, die möchte, dass ihre Eltern oder der Stiefvater Vormund für das Kind werden. Meldet der leibliche Vater seine Rechte an, bekommt er das Sorgerecht in der Regel. Egal was die Mutter wollte. Oder der gewählte Onkel lebt 300 km weit weg. Die Tante aber in unmittelbarer Nähe, sodass die Kinder in ihrem sozialen Umfeld bleiben können. Hier plädieren die Gutachter meistens darauf, dass die Kinder nach dem Verlust der Eltern nicht noch ihr Umfeld verlieren sollen. Daher kann durchaus bei gleicher Qualifikation der möglichen Vormunde entgegen dem Elternwille die Tante ausgewählt werden. Nicht umsonst kommt man im Falle einer Streitigkeit fast nie ohne Gutachten und umfangreiche Prüfungen aller in Betracht kommenden Personen sowie intensive Erforschung des Kindeswillens (abhängig vom Alter) aus. Es ist ein komplexes Verfahren, bei dem es einfach keine Sicherheit für die Eltern als Verfügende gibt.
Mitglied inaktiv
Mich würde jetzt tatsächlich mal interessieren ob Du Anwältin oder gar Richterin bist? :-D Ich schrieb "Gründe", nicht "schwerwiegende Gründe" und Rechte am Kind hat keiner, auch kein Verwandter. Du schriebst ja selbst: Kinder lassen sich nicht vererben ;-) Keine Ahnung wo Du wohnst und wo Du Deine Entscheidungen fällst. In meinem Umfeld ist der elterliche Wille bindend und das Gericht entscheidet nur anders wenn die gewollte Person nicht geeignet ist. Umsonst nennt sich das stück Papier nicht "Verfügung von Todes wegen - Vormundbenennung". Du stellst es seit dem ersten Beitrag so dar, als braucht man es gar nicht erst als Eltern erstellen, weil bringt ja eh nix. Das halte ich für absolut fatal und fehl am Platz! Man sollte Eltern ermutigen sich die Zeit zu nehmen und nicht zu demotivieren. Des Weiteren, warum bringst Du keinen "Lösungsvorschlag", der das Ganze in Deinen Augen etwas rechtlich "sicherer" gestaltet? Wir haben meine "jungen Eltern" eingesetzt. "Als Vormund für den Fall meines Ablebens wird benannt Herr xy und Frau xy, gemeinsam, hilfsweise - im Falle einer Trennung oder einer sonstigen Verhinderung - einer der Vorgenannten alleine. Oder eine Reihung von z.B. 3 Personen... ist möglich. Genauso kann man begründen, warum Freund x und nicht die eigene Schwester der Wille ist. (Du meinst ja Verwandte hätten diesbezüglich "Rechte".) Notare beraten gern und man sollte das Geld ausgeben! So wie Du das hinstellst, läuft es bei uns ansolut nicht ab. Vermutlich leb ich in einer Region mit anständigen Leuten und Eltern die bei ihrer Entscheidung mitdenken und weder demenzkranke Verwandte, noch drogensüchtige Freunde einsetzen. Bg
Mitglied inaktiv
Nachtrag zu Deinen Fallbeispielen: Fall 1: Großeltern -betrachte ich rechtlich anders. Fall 2: alleinerziehende Mutter, Vater bekannt, geteiltes Sorgerecht - hätte sich die Mutter mal lieber beim Notar beraten lassen :-) Theoretisch sollte auch Laien klar sein, dass das Kind selbstverständlich "fast automatisch" zum Vater kommt. Wenn Mütter meinen die eigene Mutter einzusetzen obwohl es einen Kindvater gibt, ... ist das ja nun ziemlich dämlich und selbstverständlich fast aussichtslos. Fall 3: Der 300 km entfernt wohnende Onkel -auch hier sollten Eltern eben vor der Entscheidung mitdenken. Sich beraten lassen. Natürlich bleibt das Kind dann eher bei der Tante im gleichen Ort... Gewohntes Umfeld, geeignete Person, geeignete Umstände / Rahmenbedingungen- > dann entscheidet auch kein Richter gegen den Willen von Eltern. Er darf es dann auch gar nicht - wo sich der Kreis zum Wort "bindend" schließt. Zumindest für mich, waren Deine Ausführungen nix überraschendes. Glas klare Sachverhalte, bis auf Fall 1... Bg
Kristiiin
Das kann man ganz fix Googeln. Eine Vorsorge-Vollmacht bedarf KEINER notariellen Beurkundung. Habe sowas auch. Original liegt bei mir, Kopien bei der entsprechenden Person und meinen Eltern.
Mitglied inaktiv
@ Kristiiin Eine Vorsorgevollmacht ist etwas anderes ;-)
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