Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Nachweis Kinderbetreuung notwendig für individuelles Vollzeit-BV nach Elternzeit

Frage: Nachweis Kinderbetreuung notwendig für individuelles Vollzeit-BV nach Elternzeit

Effi1

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Sehr geehrte Frau Bader, Ich befinde mich aktuell noch bis Ende Mai 2022 in Elternzeit von Kind 1, welches ab August 2022 in die Kita geht. Eigentlich war geplant die Elternzeit bis Oktober zu verlängern. Der Antrag ist aber noch nicht abgeschickt. Jetzt bin ich erneut schwanger und glaube, dass es für die Berechnung des Elterngeldes von Kind 2 besser wäre, meinen Vollzeit-Arbeitsvertrag ab Ende Mai wieder aufleben zu lassen. Allerdings wurde mir in der ersten SS aufgrund einer chronischen Erkrankung ein individuelles BV erteilt. Damit würde ich nun auch wieder rechnen. Jetzt meine Fragen dazu: 1. muss ich nachweisen, dass Kind 1 betreut ist wenn ich Vollzeit arbeiten will/ Bzw. im Vollzeit- BV bin? (hier im Forum wurde dies von Usern behauptet) 2. wird der Lohn im VZ-BV auch zur Berechnung des Elterngeldes für Kind 2 herangezogen? Vielen Dank!


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, 1. Ja. Nur wer tatsächlich arbeiten kann, kann auch ein BV bekommen. Zum einen kann der AG Sie umsetzen, zum anderen wissen Sie nicht sicher, ob Sie ein BV erhalten. 2. Klar. Liebe Grüße NB


Feuerschweifin

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1. Das Kind muss so betreut sein, wie du angibst zu arbeiten. Ist ja logisch, denn auch wenn du ein BV bekommst, darfst du nicht schlechter aber auch nicht besser gestellt sein als andere, und das wärst du dann. 2. Ja.


Feuerschweifin

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Ach so, und zu der Frage des Nachweises: Ja, es ist möglich, dass die betreffenden Stellen auf dich zukommen bzgl. Nachweis. Das muss nicht sein, kann aber jederzeit so sein. So wie es auch ist, wenn man ALG1 beantragen möchte, dafür muss man dem Arbeitsmarkt zur Verfügung stehen und die Kinder dementsprechend betreut sein.


cube

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gibt es noch einen Grund für das Vorhanden sein müssen einer Kinderbetreuung: BV = Beschäftigungsverbot = grundsätzlich ist die Arbeitsfähigkeit gewährleistet. Das schließt eine Betreuung zu den vertraglich vereinbarten Arbeitszeiten ein. Ohne Betreuung wärest du gar nicht erst in der Lage, deinen Vertrag zu erfüllen, also würde ein BV auch gar nicht ausgesprochen werden können. Aber: wenn du nachweisen kannst, dass im Zweifel die Oma oder sonst wer natürlich jederzeit gemäß deinem Arbeits-Vertrag auf´s Kind aufpassen würde, reicht das auch als Nachweis. Es muss nicht die Kita sein.


3wildehühner

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Kannst du denn ab Mai wirklich Vollzeit arbeiten? Wenn du jetzt keine Verlängerung der Elternzeit beantragst und dann eine Fehlgeburt erleidest, musst du ab da Vollzeit arbeiten gehen.


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