Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Noch eine Frage zum Kindergartenplatz

Nicola Bader

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Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Noch eine Frage zum Kindergartenplatz

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Hallo Frau Bader! Ich habe noch weitere Fragen zum Thema Anspruch auf einen Kindergartenplatz: 1. Stimmt es, dass man, wenn man keinen Kindergartenplatz bekommt, einen Anspruch auf eine Tagesmutter hat (bzw. die Differenz)? 2. Wenn ja, wo steht das? 3. Kann auch eine Oma als Tagesmutter fungieren, so dass man den Zuschuss bekommt (und sie dann natürlich auch bezahlt) oder wird hier argumentiert werden, dass die Oma ja nicht arbeitet und das Kind ohnehin versorgen könnte und üblicherweise nichts verlangen würde. 4. Und wie weit ist einem die Fahrt zu einem nächsten Kindergarten zuzumuten (d.h. kann der Anspruch auch durch das Angebot eines Kindergartens 4 km weit weg entfernt (oder weiter weg) erfüllt werden)? Danke! Jana


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, ich habe Ihnen mal eine Antwort von einem Forumnsbesucher zu diesem Thema reinkopiert: Der Rechtsanspruch besteht für kinder ab dem vollendeten dritten Lebensjahr (§24 SGB . Dem Freistaat Bayern wurde die Möglichkeit gegeben durch den Landesrechtsvorbehalt (§26 SGB , das vorhandene Bayrische Kiga-gesetz beizubehalten. Trotzdem hat sich Bayern aber nach politischen Absichtserklärungen dazu bereit erklärt, die Vollversorgung mit Kindergartenplätzen ab dem dritten Lebensjahr zu gewährleisten!! Du kannst somit Deinen Kiga-platz einfordern. Arbeitslosengeld nach dem Erziehungsurlaub erhälst Du dann, wenn Du mindestens 15 Stunden wöchentlich eine Fremdbetreuung Deines Kindes nachweisen kannst (z.B. durch den Kiga, Oma, andere Privatpersonen). Je nach angegebener wöchentlicher Arbeitszeit erhälst Du dann prozentual Dein Arbeitslosengeld. Auch aus versicherungstechnischen Gründen wäre es ratsam, sich bei Arbeitslosigkeit arbeitslos beim Amt zu melden. Inwieweit Dein Arbeitgeber Dir einen verlängerten Erziehungsurlaub bzw. Elternzeit einräumt, hängt ganz allein von ihm ab. Wenn Du Deine Arbeit nicht wieder aufnehmen kannst, solltest Du fristgerecht kündigen. Die Kündigungsfrist ist entweder geregelt in Deinem Arbeitsvetrag oder je nach Beschäftigungsdauer gesetzlich festgelegt. Ruf einfach Deinen Betriebsrat an und erkundige Dich bei Unklarheiten. Solltest Du fristgerecht wieder beim alten Arbeitgeber anfangen, denke daran, daß Du mittlerweile Anspruch auf Teilzeitarbeit hast! Gruß NB


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