Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader, ich habe eine allgemeine Frage zum neuen Elterngeld. Haben nach dem neuen Elterngeldgesetz diejenigen Vaeter bzw. Ehemaenner berufstaetiger Frauen, die zur Betreuung des Babys ein Jahr zuhause beim Kinde bleiben, einen Anspruch auf Elterngeld, wenn sie ... ...zwar zum Zeitpunkt der Babybetreuung ihren Hauptwohnsitz in Deutschland haben, ueber die deutsche Staatsangehoerigkeit verfuegen usw. usf., ...aber bis kurz vor der Geburt des Babys ein oder mehrere Jahre im Ausland fuer auslaendische Arbeitgeber taetig waren? Wird das Einkommen von deutschen Vaetern, die vor der Geburt ihres Kindes im Ausland taetig waren, bei der Ermittlung der Hoehe des Elterngeldes beruecksichtigt? Viele Gruesse und herzlichen Dank!
Hallo, nach meiner Info ändert sich diesbezügl. nichts an der Regelung. Anspruch haben Eltern, die y einen Wohnsitz oder ihren gewöhnlichen Aufenthalt in Deutschland haben, y das Kind überwiegend selbst erziehen und betreuen, y die Personensorge für das Kind haben und mit ihm in einem Haushalt leben, y nicht erwerbstätig sind oder nicht mehr als 30 Stunden wöchentlich Teilzeitarbeit leisten (bei einer Beschäftigung zur Berufsbildung gilt diese Einschränkung nicht). Auch ohne Wohnsitz oder gewöhnlichen Aufenthalt im Geltungsbereich des Gesetzes können Erziehungsgeld erhalten: y Personen, die von ihrem Arbeitgeber oder Dienstherrn zur vorübergehenden Dienstleistung ins Ausland entsandt worden sind, y Grenzgänger aus an Deutschland angrenzenden Staaten, die in einem mehr als geringfügigen Arbeitsverhältnis stehen. Für Bürger der Europäischen Union mit dem Wohnsitz in einem anderen Mitgliedstaat der Europäischen Union und einem öffentlich-rechtlichen Dienst- oder Amtsverhältnis oder einer Beschäftigung in Deutschland und für ihre Ehegatten gelten ergänzende Sonderregelungen (siehe § 1 Abs. 7 BErzGG). Also: NEIN Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader, vielen Dank fuer Ihre Antwort! Ich habe hierzu, wenn Sie gestatten, eine persoenliche Rueckfrage, da selbst bei mehrmaligem Durchlesen des Gesetzestextes fuer mich Unklarheit besteht. Ich werde zum Zeitpunkt der Geburt unseres Babys wieder in Deutschland wohnhaft sein, meine Arbeit im Ausland aufgegeben haben und die volle Betreuung bzw. ganztaegliche Sorge unseres Kindes uebernehmen, um meiner Frau ihren weiteren beruflichen Weg zu ermoeglichen. Sind dann nicht alle Voraussetzungen erfuellt?? Muesste ich mich dann arbeitslos melden, um wenigsten 300 Euro Mindestelterngeld erhalten zu koennen? Vielen Dank fuer Ihre Muehe!
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