Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Namensänderung

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Namensänderung

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Hallo, mein Mann hat eine uneheliche Tochter. Er hat das Umgangsrecht (Besuchsrecht) vor ein paar Jahren zugesprochen bekommen aber sie enthält ihm sein Kind trotzdem vor. Als wir vor 1 1/2 Jahren die neuen Beiträge wegen der Euroumstellung per Post bekamen, ist seine Tochter mit neuem Nachnamen draufgestanden. Seine Ex hat wohl geheiratet. Nun meine Frage: Darf sie den Nachnamen ändern lassen ohne seine Zustimmung? Wenn nicht, was ich stark vermute, was können wir im nachhinnein tun? Vielen Dank. Conny


Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, eigentlich geht eine Einbenennung nur mit Zustimmung des Vaters. Vielleicht nennt die Mutter das Kind mit falschem Nachnamen? Oder der Schreiber des Briefes (Anwalt) wúßte es nicht anders. Gruß, NB


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Hi, wenn das Kind nicht den Familiennamen des VAters erhalten hatte, dann kann die Mutter eine "Einbenennung" des Kindes nach einer Heirat durchführen lassen. Abgesehen davon... welchen Vorteil hätte es für des Kind, wenn der Vater die Einbenennung verhindern könnte und das Kind den Namen der Mutter weiter führen müsste und dann anders heissen würde, als seine Mutter? Solche Entscheidungen müssen zum Wohle des Kindes erfolgen. cu


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Hallo Frau Bader, da ich auch unverheirateter Vater bin, hatte mich auch diese Frage beschäftigt (wenn sie mir auch eher nachranigege Bedeutung hat). Wenn der nicht mit der Mutter verheiratete Vater NICHT der Namensgeber ist und auch kein Sorgerecht hat, kann die alleine Sorgeberechtigte Mutter eine Einbenennung ohne seine Zusimmung vornehmen. Nur wenn gemeinsames Sorgerecht besteht ODER wenn der Vater der Namensgeber ist/war, muss er dem zustimmen. Leider habe ich die Quelle nicht mehr, kann also diesen Text jetzt nicht finden. MfG


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Hab doch was wiedergefunden :o) "§1618 BGB Einbenennung Der Elternteil, dem die elterliche Sorge für ein unverheiratetes Kind allein oder gemeinsam mit dem anderen Elternteil zusteht, und sein Ehegatte, der nicht Elternteil des Kindes ist, können dem Kind, das sie in ihren gemeinsamen Haushalt aufgenommen haben, durch Erklärung gegenüber dem Standesbeamten ihren Ehenamen erteilen. Sie können diesen Namen auch dem von dem Kind zurzeit der Erklärung geführten Namen voranstellen oder anfügen; ein bereits zuvor nach Halbsatz 1 vorangestellter oder angefügter Ehename entfällt. Die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens bedarf der Einwilligung des anderen Elternteils, wenn ihm die elterliche Sorge gemeinsam mit dem den Namen erteilenden Elternteil zusteht oder das Kind seinen Namen führt, und, wenn das Kind das fünfte Lebensjahr vollendet hat, auch der Einwilligung des Kindes. Das Familiengericht kann die Einwilligung des anderen Elternteils ersetzen, wenn die Erteilung, Voranstellung oder Anfügung des Namens zum Wohl des Kindes erforderlich ist. Die Erklärungen müssen öffentlich beglaubigt werden. § 1617c gilt entsprechend. " http://www.juralink.de/0NORMENBANK/BGB/1618.html


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Hallo Rainer, es ist ja nicht so, daß er der Namensänderung nicht zugestimmt hätte. Nur er wäre eben gerne gefragt worden wenn es sein Recht gewesen wäre. Und seiner Ex ist auch eine Unterschriftsfälschung zu zutrauen. Außerdem leidet er wie gesagt, sehr darunter, daß er sein Kind nicht mal sehen darf obwohl er natürlich das Umgangsrecht (Besuchsrecht) hat. Schöne Grüße. Conny


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