RamBoe
Hallo, nachdem ich widersprüchliche Antworten auf meine Frage bekommen habe, möchte ich das Thema gerne noch einmal kurz anbringen. Baby kam am 19.3.19. Elternzeit bis September 2020 beantragt. Den Job habe ich Anfang Februar zu Mitte März 2020 fristgerecht gekündigt und Mitte März dann auch meinen neuen Job angefangen. Ende März habe ich dann nachgehakt, ob Sie Hilfe brauchen mit dem Zeugnis und mir meinen Resturlaub nennen können. Es hieß ich bekäme 5,5 Tage ausbezahlt. Ich hab 2019 4,5 Tage genommen von 24 Tagen genommen. Eine Kürzung wurde während der Elternzeit oder in der Kündigungsfrist nie kommuniziert. Ich habe nie ein Schriftstück zur Elternzeit von meinem AG erhalten (ist kein großes Unternehmen, sondern ein 5 Jahre altes Startup circa 20 Mitarbeiter) Dachte eine nachträgliche Kürzung wäre nicht erlaubt oder habe ich schlicht keine Urlaubstage in der Elternzeit. Folgendes Urteil wurde mir hier von jemandem gepostet: BUNDESARBEITSGERICHT Urteil vom 19.5.2015, 9 AZR 725/13 (mit Pressemitteilung: http://juris.bundesarbeitsgericht.de/cgi-bin/rechtsprechung/document.py?Gericht=bag&Art=en&Datum=2020&nr=18044&linked=pm&titel=_K%FCrzung_des_Erholungsurlaubs_wegen_Elternzeit Würde mich über eine Einschätzung der Lage mit den zusätzlichen Informationen freuen. Liebe Grüße RamBoe
Hallo, der AG kann kürzen, wenn 1. Es im Vertrag steht 2. Es in einer Betriebsvereinabrung steht 3. Wenn es in einem Tarifvertrag steht. 4. Wenn er es ausdrücklich vor oder während der Ez getan hat. Nachträglich geht nicht, steht ja in dem von Ihnen ziteirten Urteil. Liebe Grüße NB
Felica
Meistens steht das bereits im Arbeitsvertrag.
RamBoe
Nein, es steht nichts im Arbeitsvertrag. Der ist relativ Standart, da ich die zweite Angestellte war. Ich denke jetzt sehen die Verträge auch anders aus.
cube
Während der EZ darf der Urlaubsanspruch um je 1/12 pro vollem Monat EZ gekürzt werden - sofern es kommuniziert wurde oder im Vertrag steht oder mit Bestätigung der EZ mitgeteilt wurde. Wenn nicht, darf der AG nicht kürzen. Auch nicht im Fall einer Kündigung während der EZ durch den AN. Du hast doch das Urteil des BAG? Das ist nun mal aktuell bindend und sollte deinem AG reichen. Darin wird erklärt, warum die alte Auffassung verworfen wurde und der AG eben nicht automatisch und auch nicht nachträglich kürzen darf. Wenn er also niemals und nirgendwo eine Kürzung deines Urlaubsanspruches erwähnt hat (auch nicht in Form einer §-Angabe), dann muss er dir den Urlaub auszahlen. Gut wäre aber, du könntest deinen Resturlaub nachweisen. Über den Urlaubsantrag zB, auf dem idR dann ja die verbleibenden Urlaubstage für das Jahr x aufgeführt sind.
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