Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutterschutz

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Mutterschutz

Mitglied inaktiv

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Hallo, ich habe am Dienstag meinen Sohn in der 25. SSW nach medizinisch indizierter Einleitung der Geburt totgeboren. Er wiegt 830 gramm und ist 33 cm groß. Steht mir jetzt Mutterschutz zu? Wenn ja wie lange? Vielen Dank Susanne


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Susanne, mein aufrichtiges Mitgefühl - das ist ganz furchtbar. Hier der Gesetzestext, der das ganz eindeutig regelt: § 6 MuSchG Beschäftigungsverbote nach der Entbindung (1) Mütter dürfen bis zum Ablauf von acht Wochen, bei Früh- und Mehrlingsgeburten bis zum Ablauf von zwölf Wochen nach der Entbindung nicht beschäftigt werden. Bei Frühgeburten und sonstigen vorzeitigen Entbindungen verlängern sich die Fristen nach Satz 1 zusätzlich um den Zeitraum der Schutzfrist nach § 3 Abs. 2, der nicht in Anspruch genommen werden konnte. Beim Tod ihres Kindes kann die Mutter auf ihr ausdrückliches Verlangen ausnahmsweise schon vor Ablauf dieser Fristen, aber noch nicht in den ersten zwei Wochen nach der Entbindung, wieder beschäftigt werden, wenn nach ärztlichem Zeugnis nichts dagegen spricht. Sie kann ihre Erklärung jederzeit widerrufen. Ich wünsche Ihnen viel Kraft! Liebe Grüsse, NB


Mitglied inaktiv

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Das ist ein sehr trauriges Ereignis - mein herzliches Beileid! Zum Mutterschutz: der steht Dir selbstverständlich zu. Das es sich bei einer Totgeburt auch um eine Entbindung im Sinne von § 6 MuSchG handelt, stehen solchen Müttern auch ein entsprechender Mutterschutz zu, d.h. zumindest die normalen 8 Wochen. Da eine Totgeburt auch eine Frühgeburt sein kann, sofern das Gewicht des Kindes mindestens 500g und höchsten 2500g betragen hat, verlängert sich im diesen Fall die Schutzfrist auf 12 Wochen. Nach neuem Recht wird der Mutterschutz unabhängig davon, ob es sich um eine Frühgeburt handelt auch um den Zeitraum verlängert, um den die Schutzfrist vor der Entbindung nicht in Anspruch genommen werden konnte, d.h. bis zu 6 Wochen also insgesamt können der Mutter bis zu 18 Wochen zustehen.


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