Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader! Am 14.6.04 wurde meine Tochter geboren. Ich habe zunächst für 2 Jahre Elternzeit beantragt und arbeite währenddessen mit einer Teilzeitstelle weiter (20 Stunden). Am 14.6.06 endet also meine Elternzeit und eine Verlängerung müsste ich bis Mitte April beantragen. Jetzt bin ich wieder schwanger. Der Mutterschutz beginnt vorraussichtlich am 4.9.06. Ich habe vor, meine jetzige Elternzeit incl. Teilzeit bis zum 3.9.06 zu verlängern damit ich den Rest auf die zeit nach dem 3. Geb. des ersten Kindes verschieben kann. (Wenn der Arbeitgeber einverstanden ist.) Damit könnte ich die Elternzeit auf insgesamt 6 Jahre verlängern. Meine Frage ist: Wenn ich die Elternzeit und Teilzeit vor dem Mutterschutz beende, bekomme ich dann trotzdem für die Zeit des Mutterschuztes das Geld, das mir aufgrund der Teilzeit zusteht, oder muss die Elternzeit und Teilzeit dafür auch im Zeitraum des Mutterschutzes bestehen? Ist es aus finanziellen Gründen evtl. besser die Elternzeit/Teilzeit bis in den Mutterschutz hinein zu beantragen? Haben Sie sonst noch irgentwelche Anmerkungen, was ich beachten muss? Vielen Dank für Ihre Antwort!
Hallo, Wenn nach Beendigung des EUs eine relativ kurze Zeit bis zur Geburt des nächsten Kindes ist, gibt es hierfür keine Sonderregelung. Wenn die drei Jahre noch nicht ausgeschöpft sind, kann man den AG um Verlängerung bitten. Man muss ansonsten arbeiten im normalen vertraglichen Rahmen gehen oder mit dem AG eine Sonderregelung finden. Am besten wäre es, die Sache über regulären Urlaub zu regeln. Eine Krankschreibung vom Arzt geht nur, wenn auch tatsächlich ein Grund dafür vorliegt. Unbezahlter EU oder Arbeitszeitverkürzung ist schlecht, denn dann verschlechtern sich fast alle Ansprüche (KK, Mutterschaftsgeld...), da diese sich nach den letzten Gehältern berechnen. Ausserdem ist man bei unbezahltem Urlaub nicht mehr krankenversichert. Da man schwanger ist, kann der Ag nicht einfach kündigen. Bei schlechter Auftragslage muss der Ag, wenn er kündigen will, die Zustimmung von der Aufsichtsbehörde einholen. Gruß, NB
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