Mitglied inaktiv
Hallo, ich habe mal eine Frage zum Job, muss dafür etwas wieter ausholen*g*. Ich bin in der 13.SSW und arbeite in der Altenpflege, zu erwähnen ist noch, dass es meine 2. Schwangerschaft ist, leider habe ich unser erstes Kind verloren. Wie sieht es aus, muss- darf- kann ich noch Spätdienste arbeiten? Eigentlich nur bis 20.00 Uhr- das bis zu einem gewissen Monat oder die SSW komplett durch?? Und genauso ist es doch auch mit den Sonn- und Feiertagsdiensten, wenn ich arbeite, dann muss ich doch in der Woche darauf einen freien Tag haben?? Kann man da auch bis zum Schluss der SSW so arbeiten, oder?? Ich habe meine Chefin daraufhingewiesen, aber sie lässt mich z.Z. ganz schön abblitzen. Ich komme zum Spätdienst und meine Tour geht bis 21.00 Uhr und ehe ich dann zur Hause bin, ist es 21.45 Uhr und am nächsten Morgen muss ich wieder um 7. 00 Uhr anfangen. Ich bin zur Zeit völlig neben mir, dass 2. Kind möchte ich behalten und nicht wegen so ein Sch... auf's Spiel setzen. Was soll ich machen, nochmal mit ihr reden, obwohl sie es seit 3-4 Wochen weiss, dass ich schwanger bin? Ich habe das Gefühl ich rede gegen eine Wand, aber so kann es nicht weiter gehen. Ich kann schon verstehen, dass eine Vollzeitkraft fehlt, aber ist nicht mein Problem. Sorry, jetzt ist es doch etwas lang geworden. LG
Hallo, 1. Das ist im Gesetz ganz klar geregelt: § 8 Mehrarbeit, Nacht- und Sonntagsarbeit (1) Werdende und stillende Mütter dürfen nicht mit Mehrarbeit, nicht in der Nacht zwischen 20 und 6 Uhr und nicht an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden. (2) Mehrarbeit im Sinne des Absatzes 1 ist jede Arbeit, die 1. von Frauen unter 18 Jahren über 8 Stunden täglich oder 80 Stunden in der Doppelwoche, 2. von sonstigen Frauen über 8 1/2 Stunden täglich oder 90 Stunden in der Doppelwoche hinaus geleistet wird. In die Doppelwoche werden die Sonntage eingerechnet. (3) Abweichend vom Nachtarbeitsverbot des Absatzes 1 dürfen werdende Mütter in den ersten vier Monaten der Schwangerschaft und stillende Mütter beschäftigt werden 1. in Gast- und Schankwirtschaften und im Übrigen Beherbergungswesen bis 22 Uhr, 2. in der Landwirtschaft mit dem Melken von Vieh ab 5 Uhr, 3. als Künstlerinnen bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen und ähnlichen Aufführungen bis 23 Uhr. (4) Im Verkehrswesen, in Gast- und Schankwirtschaften und im übrigen Beherbergungswesen, im Familienhaushalt, in Krankenpflege- und in Badeanstalten, bei Musikaufführungen, Theatervorstellungen, anderen Schaustellungen, Darbietungen oder Lustbarkeiten dürfen werdende oder stillende Mütter, abweichend von Absatz 1, an Sonn- und Feiertagen beschäftigt werden, wenn ihnen in jeder Woche einmal eine ununterbrochene Ruhezeit von mindestens 24 Stunden im Anschluss an eine Nachtruhe gewährt wird. Also: Nachtarbeit ist zu beachten, Sonntagsruhe nur bedingt. Schalten Sie Ihren Frauenarzt und das Gewerbeaufsichtsamt ein, falls es Ärger gibt! Gruß, NB
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