Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutterschutz verkürzen wegen Elterngeld - Bemessungszeitraum?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Mutterschutz verkürzen wegen Elterngeld - Bemessungszeitraum?

BettyTina

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Hallo, ich erwarte mein erstes Kind und bin noch etwas Unerfahren was das ganze Thema Elterngeld / Mutterschutz / Bemessungszeitraum... betrifft. Wir haben erfahren, dass es bei der Berechnung des Elterngeldes, von Vorteil sein kann, wenn die Steuerklassen geändert werden. Mein Mann verdient mehr Geld als ich und war bisher in der Steuerklasse III und ich in der Steuerklasse V. Im zweiten Monat (Januar 2020) haben wir dann noch schnell einen Steuerklassen Wechsel beantrag, sodass ich nun in der Steuerklasse III bin und mein Mann in der Steuerklasse V (es musste so schnell gehen, weil wir Ende Januar von dieser Möglichkeit durch einen Arbeitskollegen erfahren haben und dann keine Zeit mehr hatten uns genau zu informieren). Wir dachten Anfangs auch, dass bei dem Bemessungszeitraum der Geburtstermin ausschlaggebend ist. Wie wir jetzt wissen, ist jedoch bereits die Mutterschutzfrist ausschlaggebend. Mein errechneter Entbindungstermin ist derzeit der 06.09.2020, was bedeutet, dass mein Mutterschutz am 26.07.2020 beginnt. Den Antrag auf Steuerklassenwechsel haben wir im Januar eingereicht - er zählt also ab Februar 2020. Da bereits Ende Juli mein Mutterschutz beginnt, wird sozusagen der ganze Juli ausgeklammert bei dem Bemessungszeitraum. Ich komme mit der neuen Steuerklasse also nur auf 5 Monate (Februar-Juni) - lt. Recherche werden jedoch min. 6 Monate benötigt, damit die neue Steuerklasse berücksichtigt wird bei der Ermittlung des Elterngeldes. Nun meine Fragen: 1. Im Internet habe ich gelesen, dass man teilweise auch auf den Mutterschutz verzichten kann. Sprich, wenn ich im Juli auf den Mutterschutz verzichten würde, könnte dieser Monat bei der Berechnung des Elterngeldes berücksichtigt werden. Stimmt das wirklich? Oder gibt es hier auch noch besondere Hürden, vor allem wer muss dem ganzen zustimmen? Die Elterngeldstelle? Der Arbeitgeber? Die Krankenkasse? Hintergedanke wäre, eine Woche auf Mutterschutz zu verzichten und dafür Urlaub für diese Zeit aufzusparen... 2. Oder gibt es eine andere Möglichkeit, damit der Juli noch berücksichtigt wird? Ich habe auch schon öfters etwas von Ausklammerung des Mutterschutzes und automatisch verschobenen Bemessungszeitraum gelesen? Ist das noch aktuell und falls ja, was hat diese Version ggf. für Nachteile? Oder sind wir einfach zu spät dran? 3. Wenn man auf den Mutterschutz, z. B. eine Woche verzichtet - welche negativen Auswirkungen hat dies für einen? Wie oben schon erfragt, wer muss dem Verzicht zustimmen und würde es bei der Elterngeldberechnung dann auch tatsächlich was bringen? Herzlichen Dank für Ihre Hilfe! Schöne Grüße Betty


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, vor der Geburt können Sie verzichten, es sei denn, Sie sind in einem BVC Liebe Grüße NB


Mamamaike

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Hallo, der Mutterschutz vor Geburt ist optional, wenn ich das richtig verstanden habe, d.h. theoretisch kannst Du dann auch noch arbeiten gehen und jederzeit aufhören und den Mutterschutz beginnen lassen. Theoretisch deshalb, weil zumindest bei mir der AG nicht erlaubt hat, dass ich auch nur einen Tag länger im Dienst war. Ich musste zu Hause bleiben. Da es sich bei Dir ja nur um fünf Kalendertage dreht, würde ich das Gespräch mit dem AG suchen. Viele Grüße


desireekk

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Dein AG kann dich nicht zwangsweise in den MuSchu schicken vorgeburtlich. Wenn Du freiwillig verzichtest, kann er dir grundsätzlich die Weiterarbeit nicht verwehren, es sei denn, er kann es durch ein betrieblich bedingtes BV darstellen (was ich stark bezweifle). ich habe bei beiden Kinder auf den vorgeburtlichen MuSchu verzichtet. beim ersten komplett (er kam ET -11) und ich musste die letzten Termine absagen, beim Zweiten habe ich noch 4 Wochen weitergearbeitet und war dann 2 Wochen Zuhause. Gruß D


Mitglied inaktiv

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Auf vorgeburtlichen Mutterschutz kann verzichtet werden. Nur nicht, sollte vorher ein Beschäftigungsverbot ausgesprochen worden sein. Ihr müsst auch bedenken, dass Elterngeld dem Progressionsvorbehalt unterliegt und evtl eine Nachzahlung kommt


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