Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutterschutz in Elternzeit

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Mutterschutz in Elternzeit

Ella105

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Hallo, mein Sohn ist am 05.03.2013 geboren und ich beantragte 3 Jahre Elternzeit bei meinem Arbeitgeber. Nun wird mein zweiter Sohn um den 18.07.2014 geboren, somit bin ich momentan wieder im Mutterschutz. Nun weiß ich nicht, wie das mit der Elternzeit ist. Ist meine Elternzeit jetzt automatisch beendet, weil ich wieder im Mutterschutz bin und ich muss nach dem Mutterschutz neu Elternzeit beantragen? Oder läuft meine alte Elternzeit dann weiter? Mein Chef ist zwar Anwalt, hat aber überhaupt keine Ahnung davon. Danke schonmal im Voraus für die Hilfe. Gruß Ella


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, nach der Gesetzesänderung ab 2013 besteht nach § 16 BEEG die Möglichkeit, am Tag vor Beginn des neuen Mutterschutzes die alte Elternzeit zu beenden. Der AG hat da kein Mitspracherecht. Das tut man am besten schriftlich und schon entsprechend vorher (mit Angabe des voraussichtlichen Beginns des neuen Mutterschutzes + Attest Arzt). Man erhält dann vom Arbeitgeber und der Krankenkasse jeweils die Anteile zum MG. Man kann jedoch nicht schon eher die Elternzeit beenden, um bei einem Beschäftigungsverbotlohn zu erhalten. Bis zu zwölf Monate der ersten Elternzeit kann man mit Zustimmung des Arbeitgebers bis zum achten Geburtstag des Kindes übertragen. Ausgangspunkt für das EG ist das persönliche steuerpflichtige Erwerbseinkommen der letzten zwölf Kalendermonate vor der Geburt des Kindes, für dessen Betreuung jetzt Elterngeld beantragt wird. Monate mit Bezug von Mutterschaftsgeld oder Elterngeld (nicht jedoch Zeiten einer verlängerten Elterngeldauszahlung) sowie Monate, in denen aufgrund einer schwangerschaftsbedingten Erkrankung oder wegen Wehr- oder Zivildienstzeiten das Einkommen gesunken ist, werden bei der Bestimmung der zwölf Kalendermonate grundsätzlich nicht berücksichtigt. Statt dieser Monate werden zusätzlich weiter zurückliegende Monate zugrunde gelegt. Sollte der Rückgriff auf weiter zurückliegende Monate jedoch nachteilig sein, können die Eltern schriftlich darauf verzichten. Bei Selbstständigen würden die zuvor genannten Monate nur auf Antrag von der Einkommensermittlung ausgenommen und an deren Stelle weiter zurückliegende Monate berücksichtigt. Liebe Grüße, NB


Ella105

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Tolle Antwort.....


Mitglied inaktiv

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Hast Du den die Elternzeit beendet bzw den Mutterschutz gleichzeitig beim AG angegeben? Falls nein, dann läuft deine aktuelle Elternzeit weiter, Du bist dann auch nicht im Mutterschutrz, bekommst auch kein Mutterschaftsgeld. Zumindestens dann nicht wenn du komplett zuhause geblieben bis. Hast Du innerhalb der Elternzeit Teilzeit gearbeitet, dann bekommst Du entsprechend des Teilzeitvertrages Mutterschaftsgeld, ist es ein Minijob, dann gibt es die Einmalzahlung auf Beantragung. Ohne Beendigung laufen beide Elternzeiten paralell weiter, automatisch beendet wird da also gar nichts. Beendest Du die Elternzeit beim AG für das erste Kind, und gibst den Bescheid wegen Mutterschaftsgeld ab, dann lebt Dein alter Vertrag wieder voll auf. Ab dem Zeitpunkt bekommst Du dann Mutterschaftsgeld wie beim ersten Kind. Dein AG kann da auch gar nichts gegen machen. Was an Elternzeit vom ersten Kind übrig ist, kannst Du bis zu 12 Monate beim AG beantragen das du diese später nimmst. Solltest Du die Elternzeit also noch nicht beendet haben, dann ganz dringend dieses nacholen. Und Mutterschaftsgeld beantragen - Du verschenkst sonst echt geld.


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