Mitglied inaktiv
Hallo ich bin bei einer Fam. als Tagesmutter angestellt und bei der Knappschaft als geringfgig beschäftigt gemeldet. Ich bin jetzt schwanger und gehe am 30.Juli in Mutterschutz. Da ich finanziell auch darauf angewiesen bin, habe ich Mutterschaftsgeld beantragt. Aus diesem Grund muss mich die Familie doch auch bis dato abgemeldet haben, damit ich Anspruch auf Mutterschaftsgeld habe. Jetzt besteht der Vater aber drauf das ich die ersten beiden Augustwochen deren Tochter noch betreue. Soll ich denen dann anbieten mir das Geld dann ohne Rechnung auszuzahlen? In wie weit muß ich es akzeptieren, die Tochter noch 2 Wochen in meinem Mutterschutz zu betreuen? Wird mir das Mutterschaftsgeld dann gestrichen wenn ich das noch mache und die mich auch nicht abmelden? LG SABINE
Hallo, er hat das nicht zu bestimmen, sondern Sie. Und das MG hat doch damit nichts zu tun. Lesen Sie mal bei http://www.mutterschaftsgeld.de/Merkblatt.htm Liebe Grüsse, NB
Mitglied inaktiv
Ich kopiere dir mal den Gesetzestext rein. Für dich ist Seite 21 interessant: http://www.bmfsfj.de/RedaktionBMFSFJ/Broschuerenstelle/Pdf-Anlagen/PRM-23682-Broschure-Mutterschutzgesetz,property=pdf,bereich=,rwb=true.pdf 6 Wochen vor und 8 Wochen nach Geburt hast du Mutterschutz. Die 6 Wochen vor der Geburt DARFST du arbeiten, wenn DU es möchtest und erklärst, du kannst keinesfalls dazu "gezwungen" werden. Die 8 Wochen nach der Geburt ist abolutes Beschäftigungsverbot, selbst wenn du wölltest, dürftest du nicht. Ich glaube allerdings nicht, dass du Mutterschaftsgeld bekommst, wenn du noch arbeitest, aber das ist eine bloße Vermutung und ich weiß es nicht. lg, jule
Mitglied inaktiv
Ich habe bei beiden Kindern freiwillig auf den vorgeburtlichen MuSchu verzichtet. Der einmalige Zuschuß ist davon NICHT anhängig, wie lange der Muschu ist. Désirée
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