Tiffy78
Sehr geehrte Frau Bader, mein erster Sohn wurde im August 2014 geboren und ich habe drei Jahre Elternzeit beantragt. Mein zweiter Sohn wurde im Februar 2017 geboren und ich habe zu Beginn des Mutterschutzes die Elternzeit beendet. Ich habe in 2016 in Teilzeit gearbeitet und das Mutterschaftsgeld wurde davon berechnet. Jetzt habe ich erfahren, dass das Mutterschaftsgeld vom Gehalt vor dem ersten Kind, also als ich Vollzeit gearbeitet habe, berechnet hätte werden müssen. Das ist ja jetzt leider schon über ein Jahr her. Kann ich trotzdem jetzt noch eine Nachzahlung verlangen? Viele Grüße
Hallo, die Frage ist, was gewesen wäre, wenn sie nach Beendigung der Elternzeit gearbeitet hätten. Wie ich Sie verstehe, wäre dann der alte Vertrag wieder aufgelegt. dann hätten sie Anspruch auf Mutterschaftsgeld vom Vollzeitlohn gehabt. Der Anspruch besteht noch, wenn im Vertrag nichts bezüglich einer Verwirkungsklausel geregelt ist. Liebe Grüße NB
malini
War der TZ-Vertrag auf die EZ begrenzt? Also eine Ergänzung zu deinem Vollzeitvertrag?
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