Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Mutterschaftsgeld - ab wann AG-Anteil

Frage: Mutterschaftsgeld - ab wann AG-Anteil

Mitglied inaktiv

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Halli Hallo - ich hab mal wieder ne Frage:o) Also, ich war bis 14.05. in Muschu, hab dafür aber nur Geld von der KK bekommen. Ich war davor seit Oktober krankgeschrieben und bin dann nahtlos in den Mutterschutz übergegangen (vorzeitige Wehen). Ich arbeite 19,25 Std. in einer Klinik als Angestellte (öffentlicher Dienst) und habe brutto vorher 1617 DM verdient. War das denn nun richtig, daß ich nur Geld von der KK bekommen hab? Oder muß der AG noch was zahlen? Und wenn ja, dann hab ich das ja wohl irgendwie verpaßt, weil ich dachte, das läuft alles über die KK, die würden dem AG dann Bescheid sagen, daß er noch was zahlen muß. Wie funktioniert das denn nun, für den Fall, daß mir was zustand und kann ich das Geld gegebenenfalls noch nachfordern? 2. Wollte mein AG vor dem MUschu wissen, ob ich danach wieder komme - mußte ich sogar unterschreiben. Nun möchte ich aber doch, weil es finanziell inzw. möglich ist, danach lieber zuhause bleiben. Ich konnte ja jetzt noch nicht wissen, was in drei Jahren ist... ist das rechtlich bindend, mich so früh festlegen zu müssen? LG Sandra


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Liebe Sandra, 1. Wie hoch das Mutterschaftsgeld der gesetzlichen Krankenkasse ist, richtet sich nach Ihrem durchschnittlichen Netto-Arbeitsentgelt der letzten drei Kalendermonate bzw. der letzten 13 Wochen vor Beginn der Schutzfrist (vor der Entbindung). Es beträgt jedoch höchstens 25 DM für jeden Kalendertag. Beispiel: Bruttolohn letzte drei Monate durchschnittlich = DM 3000. Nettolohn= 1950 DM 1. Schritt: mtl. Nettolohn x 3 Bsp.: 1950 x 3 : 90= 65 3 Monate á 30 Tage 2. Schritt: KK= 25 DM, Rest AG= 45 DM Lag Ihr durchschnittliches Netto-Arbeitsentgelt höher, erhalten Sie die Differenz von Ihrem Arbeitgeber. Er muss diesen Betrag als Zuschuss zum Mutterschaftsgeld bezahlen. Für das Mutterschaftsgeld brauchen Sie keine Steuern und Sozialabgaben zu zahlen. Während Sie Mutterschaftsgeld beziehen, bleiben Sie beitragsfrei in der gesetzlichen Renten-, Pflege-, Kranken- und Arbeitslosenversicherung, vorausgesetzt, Sie waren dort schon vorher versichert und haben keine weiteren beitragspflichtigen Einnahmen. Als freiwillig Versicherte in der gesetzlichen Krankenversicherung müssen Sie aber, auch wenn Sie keine beitragspflichtigen Einnahmen haben, grundsätzlich den Mindestbeitrag zahlen. 2. Wenn Sie den EU direkt in Anschluss an den Mutterschutz nehmen, müssen Sie sich 6 Wo. vor Beginn verbindlich für die gesamte Zeit festlegen Gruß, NB


Mitglied inaktiv

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Außerdem waren die 1617 DM nur der reguläre Lohn, die letzten Monate in denen ich gearbeitet hab, hab ich wesentlich mehr verdient wegen vieler Überstunden. Falls das relevant sein sollte... mein Verdienst war brutto immer über 2000 DM. LG Sandra


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