TatiM
Ich habe einige Fragen zur meiner Lage. Zurzeit befinde ich mich in einer Elternzeit mit dem ersten Kind im dritten Jahr. In der ersten Schwangerschaft habe ich zum ersten Mal das Beschäftigungsverbot bekommen, wegen die Epilepsie und den Dämpfen an der Arbeitsstelle an den Maschinen. Habe auch einen Schwerbehinderungsausweis mit 50GdB. Ich arbeite in einer Härterei in der Induktionsabteilung als Anlagen Bedienerin auf 450€, seit 09.2015 auf Abruf. Davor war ich auch bei der Firma, nur von einer Zeitarbeitsfirma angestellt in Vollzeit. Die Arbeitszeit beträgt ca. 12-18 Stunden pro Woche. An den Anlagen während der Arbeitsvorgang entstehen verschiedene Dämpfe (z.B. Ammoniak,…) Habe vor kurzen erfahren das ich zum zweiten Mal schwanger geworden bin. Meine Frauenärztin hat mir gesagt, dass der Arbeitgeber muss mir das Beschäftigungsverbot ausstellen. Der Arbeitgeber hat abgelehnt, die Begründung war das ich auf Abruf auf 450€ arbeite und dass die das nicht machen. Der Arbeitgeber hat mir ausgerichtet das ich nicht mehr zur Arbeit kommen brauche. Das Beschäftigungsverbot hat meine Frauenärztin am 04.05.2016 ausgestellt, Kosten 15€ laut ihr muss der Arbeitgeber mir die zurückzahlen. Was ich nicht glaube das das geschieht. Vom den Beschäftigungsverbot weis der Arbeitgeber noch nicht. Frage? Muss mir der Arbeitgeber für die Dauer eines Beschäftigungsverbotes den Lohn zahlen oder nicht? Muss ich ihn über dem Beschäftigungsverbot benachrichtigen. Welche Leistungen mir überhaupt zu stehen? So gesehen den Vertrag habe ich nicht, nur die Lohnabrechnungen bekomme ich monatlich. Mit freundlichen Grüßen
Hallo, Frage vorweg: Sie arbeiten in der EZ in dem Minijiob? Dann kann wegen der Epilepsie eine Krankschreibung erfolgen oder ein BV vom AG. Lassen Sie de Gefahrenlage vom Gewerbeaufsichtsamt beurteilen, wenn der AG dies verneint. Auch bei einem Minijob kann man ein BV bei Lohnfortzahlung erhalten Liebe Grüße NB
Mitglied inaktiv
Die Frauenärztin darf dir wegen Epilepsie kein Beschäftigungsverbot ausstellen, da diese Erkrankung in keinem Zusammenhang mit der Schwangerschaft steht. Wegen der Arbeitsbedingungen darf sie dir auch kein Beschäftigungsverbot ausstellen, da diese in der Verantwortung des Arbeitgebers liegen. Erst mal muss der Arbeitgeber die Gefährdungen ermitteln. Ob Ammoniakdämpfe für Schwangere gefährlich sind, entscheidet der Arbeitgeber. Es kommt auch auf die Konzentration an.Wenn der Arbeitsplatz in der Härterei für dich nicht geeignet ist, dann muss der Arbeitgeber dich umsetzen. Erst wenn das nicht möglich sein sollte, kommt überhaupt ein Beschäftigungsverbot in Frage. Hier ist einiges schief gegangen, wenn es zutrifft was du schreibst. Zurecht wehrt sich der Arbeitgeber, er wurde komplett übergangen.
Behnke
Der Arbeitnehmer entscheidet natürlich nicht, ob amoniakdämpfe gefährlich sind. Erführt eine gefährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durch. Was für die Maßstäbe legt der Gesetzgeber fest. Natürlich darf auch der Arzt ein bv ausstellen, wenn aus medizinischer Sicht Gefahr für Schwangere oder Fötus besteht. Bzgl. des Ag sonst beim Gewerbeaufsichtsamt oder mutterschutzreferat nachfragen, die helfen.
Mitglied inaktiv
Ja, das beste wäre wirklich, wenn die Gewerbeaufsicht/Aufsichtsbehörde den Arbeitsplatz überprüft, ob Gefährdungen für eine werdende Mutter bestehen und welcher Ersatzarbeitsplatz sich anbieten würde. Die Frauenärztin könnte dann das Beschäftigungsverbot zurücknehmen. Ein Arbeitgeber, der mit einem ärztlichen Beschäftigungsverbot nicht einverstanden ist, kann dieses durchaus anfechten lassen. Es ist nicht rechtens, dass die Schwangere beurteilt, ob der Arbeitsplatz geeignet ist, und deswegen bei der Ärztin das BV durchdrückt.
Behnke
Sofern ein ärztliches BV vorliegt sollten wir uns nicht anmaßen darüber zu urteilen, schon garnicht aus der Ferne. Falls der Arbeitgeber dies anders sieht kann er ja selbst den Rechtsweg beschreiten. Und der Arzt wird dies sicherlich nicht leichtfertig auf Wunsch der Patientin ausstellen. M.e. Hat der Arbeitzplatz durch aus Potential für ein bv. Zumindest ist der Ag in der Pflicht die gegfährdungsbeurteilung des Arbeitsplatzes durchzuführen. Unabhängig davon gilt das ärztliche bv und damit steht der Schwangeren der Durchschnittslohn der letzten drei Monate vor Beginn der Schwangerschaft zu. Wird die Schwangerschaft z.B. Im April als begonnen festgestellt, so sind die Referenzmonate Januar bis März.
Mitglied inaktiv
Es ging aus dem Kontext klar hervor, dass die FÄ sowohl in der ersten Schwangerschaft als auch in der zweiten wegen den Arbeitsbedingungen ein BV ausgesprochen hat, das ist jedoch nach §§ 3 und 4 MuSchG nicht ihre Zuständigkeit. Sie hätte höchstens ein vorläufiges ausstellen dürfen, bis zur Überprüfung des Arbeitsplatzes durch die Behörde. Der AG kann das anfechten, indem er die Frau auffordert, dieses BV von einem weiteren Arzt bestätigen zu lassen, und er kann die FÄ auffordern, Auskünfte zu erteilen, ob bei dem BV die Arbeitsbedingungen zugrunde gelegt worden sind. So kann der AG nämlich die Schwangere an einen anderen gefährdungsfreien Arbeitsplatz umsetzen.
Behnke
Wie gesagt, der AG kann versuchen das BV zu erschüttern. Solange er dies nicht erfolgreich getan hat, gilt das BV. Die Frage hierzu hat sich nur auf die hieraus resultierenden Konsequenzen bezogen. §3 MuSchG spricht nur von "ärztlichem Zeugnis" und setzt die Gefährdung von "Leben oder Gesundheit von Mutter oder Kind" in Bezug zur "Fortdauer der Beschäftigung". Der Arzt kann in diesem Fall ein BV ausstellen, welches er auch begründen und verantworten muss. Der Bezug zur Beschäftigung ist damit schon aus dem Kontext des Gesetzes heraus gegeben. Die Ermessenspielräume scheinen mir hier somit sehr weit gefasst, weshalb ich mich auch nie trauen würde diesen Sachverhalt aus der Ferne zu beurteilen. Zumal ich auch kein Mediziner bin.
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