Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Muß ich meinen alten Urlaub (vor Elternzeit) in Elternzeit nehmen ?

Nicola Bader

 Nicola Bader
Rechtsanwältin, Fachanwältin für Familienrecht

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Frage: Muß ich meinen alten Urlaub (vor Elternzeit) in Elternzeit nehmen ?

2Zwerge!

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Liebe Frau Bader, ich bin recht aufgewühlt nachdem, was ich heute von meinen AG erfahren habe. Ich versuche alles eigenermaßen ordentlich zusammen zu schreiben. Folgender Sachstand. Bin Mutter von Zwillingen, geb. 06.02.12. Für 5 Jahre EZ seitens AG schriftlich bestätigt. Warbis 30.08.14 Zuhause. AB 01.09.14 während der Elternzeit als Teilzeit für diesen AG wieder tätig. Anrecht auf den aktuellen Urlaub aus der Teilzeit für das Jahr 2014 waren 10 KT. Anrecht auf alte Urlaubstage ( BV vor der EZ ) restliche 12 Tage. Ich habe in Jahr 2014 10 KT Urlaub genommen. Mein AG hat zuerst die restlichen Urlaubstage (BV) abgezogen, so dass die aus der Teilzeitbeschäftigung abgezogen wurden und jetzt zum 31.03.15 laut AG verfallen sind. Ist das rechtens ? Mein AG bezieht sich auf das Bundesurlaubgesetz. Resturlaub zuerst. Ich hätte mich auf das Elternzeitgesetz - BEEG § 17 bezogen. Da steht aber im Absatz 2 ...... nach der Elternzeit. Gilt das auch, wenn man während der Elternzeit Teilzeitbeschäftigung nachgeht ? Ich bedanke mich im voraus für Ihre Hilfe.


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Sie können den Resturlaub ja bis in dem Folgejahr nach Beendigung der EZ nehmen, insofern halte ich das nicht für zulässig. Hat er denn in der Urlaubs-Zeit für die VZ-Arbeit auch VZ-Lohn bezahlt? Sonst hat es sich doch eh Liebe Grüße NB


2Zwerge!

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Hallo Frau Bader, nee. Der AG hat den normalen TZ-Lohn bezahlt. Ich will noch anmerken, dass ich für die TZ während der EZ auch separaten Vertrag erhalten habe. Wie soll ich im Gespräch mit ihm am Besten argumentieren`? Er zieht einfach Urlaubstage des ruhenden Arbeitsvertrag dem aktiven TZ-Vertrag vor, und somit habe ich keine Chance die 10 Tage aus der TZ zu nehmen, so das diese verfallen ..... Einfach auf das BEEG § 17 beziehen ? Recht zu haben und zu bekommen sind leider zweierlei. Vielen Dank und liebe Grüsse Lena ST.


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