Mitglied inaktiv
Hallo Nicola, ich habe einen festen Vollzeitjob im Moment und würde gerne 6 Monate nach der Geburt für 1-2 Tage in der woche wieder arbeiten gehen und erst nach 3 Jahren wieder vollzeit! Mein Arbeitgeber hat zwischen 8 und 35 Mitarbeiter, je nachdem wieviel Green card Mitarbeiter gerade da sind. Der Betrieb hat für 1 Jahr befristet ersteinmal jemanden eingestellt, der mich vertritt um dann meine Entscheidung (4 Wochen nach der Geburt muss ich es mitteilen, oder?) abzuwarten. Desweiteren haben wir noch eine Teilzeitkraft (4h pro Tag) einer Zeitarbeitsfirma (an der mein einer Chef aber einen Narren gefressen hat). Somit sieht Teilzeit für mich wahrscheinlich eher negativ vom Arbeitgeber her aus. Würde aber gerne auf 400,- euro Basis oder 1-2 Tage die Woche arbeiten gehen. Was ist die gesetzliche Regelung? Muss der Arbeitgeber mir eine Teilzeitstelle anbieten oder ist dies Kullanz? Kann ich meinem Arbeitgeber sagen, dass ich nach 3 Jahren wiederkomme und muss er es mir erlauben, bei einem anderen Arbeitgeber auf 400,- Euro Basis arbeiten zu gehen in dieser Zeit oder brauche ich sein Einverständnis, wenn er mir den Teilzeitjob verweigert? Wenn Du mir noch das Gesetzbuch mit den § sagen könntest, wo ich diese Regelungen finden kann, wäre ich Dir sehr dankbar! Vielen Dank im Voraus!
Hallo, AG und AN sollen sich innerhalb vier Wochen einigen. Ist eine Einigung nicht möglich, besteht ein begrenzter Anspruch auf Verringerung , wenn folgende Voraussetzungen erfüllt sind: Der Betrieb muss mehr als 15 AN haben, Ihr Vertrag länger als 6 Mo. bestehen. Dann müssen Sie 8 Wo. vorher schriftl. mitteilen, dass Sie reduzieren wollen. Dies ist für 15 - 30 Wochenstunden für mind. 3 Mo. möglich. Es darf durch die Reduzierung kein finanzieller Nachteil entstehen. Das heiß, man erhält anteilig sein altes Gehalt sowie Weihnachtsgeld etc. Man behält in der Regel seinen alten Arbeitsplatz, es sei denn, dieses ist organisatorisch nicht möglich oder der Arbeitsplatz eignet sich nicht dafür. Der AG darf nur aus wichtigen betriebl. Gründen widersprechen. Die Verringerung darf pro Elternzeit höchstens zweimal pro Elternteil beansprucht werden. Wird bereits vor der Elternzeit eine Teilzeitbeschäftigung bis zur zulässigen Grenze ausgeübt, kann dies ohne einen Antrag unverändert fortgesetzt werden. Eine Arbeit bei einem anderen AG bedarf der Zustimmung des AG. Gruß, NB
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