Mitglied inaktiv
Hallo Frau Bader habe noch einen interessantenArtikel gefunden. Trifft der auch auf mich zu? (Keine Teilzeitkraft mehr im Betrieb Bei Wunsch nach Teilzeitarbeit kann nicht die Einstellung einer Vollzeitersatzkraft verlangt werden Dem Wunsch eines Mitarbeiters nach Teilzeitarbeit, können Sie nach dem Gesetzeswortlaut betriebliche Gründe entgegen halten (§ 8 Abs. 4 S. 1 TzBfG). Ein berechtigter Verweigerungsgrund liegt z.B. vor, wenn Sie keine Ersatzkraft finden können, welche die Arbeitszeitverkürzung "auffängt". Lässt sich aber mit zumutbarem Aufwand eine geeignete Ersatzkraft finden, kann ein Mitarbeiter seinen Teilzeitanspruch durchsetzen (BAG, 14. 10. 2003, 9 AZR 636/02). Das Bundesarbeitsgericht musste sich nun mit der Frage befassen, ob es für die Durchsetzung des Anspruchs auf Teilzeitarbeit auch ausreicht, wenn auf dem Arbeitsmarkt als Ersatzkräfte lediglich Vollzeitmitarbeiter zur Verfügung stehen. Dem lag folgender Fall zu Grunde: Ein Facharbeiter in der Metallindustrie wollte seine Arbeitszeit von 35 auf 21 Stunden in der Woche verringern, um sich mehr um seine Kinder kümmern zu können. Sein Arbeitgeber lehnte den Antrag letztlich mit der Begründung ab, dass er trotz intensiver Suche keine Ersatzkraft habe finden können, die bereit gewesen wäre, für die fehlenden 14 Stunden Teilzeitarbiet abzuleisten. Der Arbeitnehmer wollte dies als Ablehnungsgrund aber nicht gelten lassen und verklagte seinen Arbeitgeber. Sein Argument: Der Arbeitgeber habe eine Vollzeitkraft einstellen und mit dem Mehr an Arbeitsleistung die regelmäßig in seiner Abteilung zu leistenden Überstunden abbauen können. Dem folgte das BAG nicht: Der Arbeitgeber könne nicht darauf verwiesen werden, eine Vollzeitkraft einzustellen. Eine solche Forderung stelle einen unzulässigen Eingriff in die unternehmerische Entscheidungsfreiheit dar. Fazit: Dieses wichtige Urteil bringt im Rahmen des gesetzlichen Teilzeitanspruchs endlich Rechtsklarheit für Sie als Arbeitgeber: Macht ein Mitarbeiter die Verringerung seiner Arbeitszeit geltend, müssen Sie die teilweise offen werdende Stelle grundsätzlich auch nur als Stelle für Teilzeitarbeit ausschreiben und besetzen. Findet sich hier keine geeignete Ersatzteilzeitkraft, können Sie das Teilzeitbegehren ablehnen
Hallo, ich kann nicht beurteilen, ob der auf Sie zutrifft. Gruß, NB
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