Sehr geehrte Frau Bader,  bei der Frage zur Mindestbezugszeit Elterngeld hatten sie geantwortet, dass die Bewilligung insgesamt aufzuheben ist, wenn sich herausstellt, dass die Person nur für einen Monat Elterngeld beanspruchen kann/möchte.  Das ist meiner Meinung nach so nicht ganz korrekt.  Der von Ihnen zitierte Teil der Richtlinien ist zwar eindeutig für Fälle, in denen noch gar kein Elterngeld ausgezahlt wurde, aber der darauf folgende Text unterscheidet noch einmal dazwischen, ob der erste Monat bereits gezahlt wurde, sodass diese Aussage nicht pauschal in allen Fällen gilt: "Hat die berechtigte Person Elterngeld für den (einzigen) Lebensmonat bereits bezogen und tritt erst danach die Änderung der Verhältnisse ein, so dass der Anspruch auf einen weiteren Monat nicht besteht, kommt eine Rücknahme oder Aufhebung des Bewilligungsbescheides bei Vorliegen der Voraussetzungen nach § 45 SGB X mit Wirkung für die Zukunft oder für die Vergangenheit oder nach § 48 SGB X mit Wirkung für die Zukunft in Betracht. Dies hängt von den Umständen des Einzelfalls ab" Eine Rücknahme für die Vergangenheit und damit die Rückforderung des bereits gezahlten Monats wäre nur unter 45 SGB X möglich, also wenn der Antragsteller von Anfang an falsche Angaben gemacht hätte, also von Anfang an bspw. bei seinem Arbeitgeber nur einen Monat Elternzeit angemeldet aber dennoch zwei Monate Elterngeld beantragt hatte.  Waren seine Angaben im Antrag jedoch korrekt und er hatte bei seinem Arbeitgeber tatsächlich zwei Monate Elternzeit angemeldet, dann wäre nur eine Aufhebung nach 48 SGBX für die Zukunft möglich. Der bereits gezahlte Monat dürfte demnach nicht zurückgefordert werden. Hierzu gab es auch bereits ein Urteil, das dieses Vorgehen bestätigt.    LSG Baden-Württemberg, 17.12.2024 - L 11 EG 843/24