Mitglied inaktiv
Sehr geehrte Frau Bader, 1. Ich habe für meine Tochter EU bis zum 3.01.07 beantragt. Ihr Geburtstag war der 3.01.05. Muß der AG für eine Verlängerung um ein weiteres Jahr seine Zustimmung geben? Die Grenze dafür war doch genau zwei Jahre. Wie ist das in meinem konkreten Fall? 2. Ab dem 1.04.06 arbeite ich 24h/Woche beim alten AG. Dieser hat mich mit einer Erweiterung zum alten Arbeitsvertrag konfrontiert, wobei das Gehalt leistungsabhängig gezahlt wird (70 % Grundgehalt, 30 % variabel). In keinem Fall erreiche ich mein altes Gehalt wieder. Ich habe nichts unterschrieben, da ich nicht glaube zustimmen zu müssen (wg. EU). Ein schwankendes Gehalt erweist sich doch sicher auch als nachteilig z.B. bei der Berechnung des Erziehungsgeldes beim zweiten Kind, wenn Geburt nach dem 1.01.07, oder wird der Jahresdurchschnitt zugrunde gelegt und nicht nur der Monat vorab? AG hat angekündigt in den Monaten des MuSchutzes dann auch nur 70 % zu zahlen, da man sich die restlichen 30 % durch Abwesenheit ja nicht "erarbeiten" könnte. 3. Falls es zu einer rechtl. Auseinandersetzung kommen würde wg. oben genannter Punkte noch eine weitere Frage: ich habe am 17.01.05 EZ beantragt (2 Wochen nach Geburt). Kann der AG sagen, das war nicht rechtzeitig, da ggf. Postlaufzeiten nicht eingerechnet wurden und er den Antrag daher nicht innerhalb dieser Frist vorliegen hatte? Oder gelten andere Fristen? Vielen Dank! Linda
Hallo, 1. Wenn man mind. 2 Jahre beantragt hat braucht der AG nicht zuzustimmen 2. Sie haben bei TZ Anspruch auf anteilig Ihr altes Gehalt 3. Wichtig lt. MuSchG ist, dass es 6 Wo. vor Beginn beantragt worden ist. Gruß, NB
Mitglied inaktiv
Hallo, zu Punkt 1: Eine Verlängerung der Elternzeit muß spätestens 8 Wochen vor dem bisherigen Ende eingereicht werden, Ablehnung kann eigentlich nicht erfolgen. zu Punkt 3: wann endete der Mutterschutz? Waren es nach der Geburt genau 8 Wochen oder kam das Kind evtl. früher, so dass die nicht in Anspruch genommen Zeit vor der Entbindung hinten angehängt wird? Oder evtl. Frühgeburt? Dann beträgt der Mutterschutz nach der Geburt 12 Wochen sowie die Zeit, die vorher nicht genommen wurde. Also da könnten evtl. noch ein paar Tage rausspringen. Hast Du das mit normaler Post beantragt? Per Einschreiben? Per Fax? Wie wurde es bestätigt? Evtl. läßt sich daraus auch etwas ableiten, falls es zu einem Rechtsstreit käme. zu 2. war Dein Gehalt vor Elternzeit auch schon leistungsabhängig? Oder machst Du jetzt eine andere Tätigkeit? Denn eigentlich wird ja während der Elternzeit bei einer Teilzeittätigkeit das anteilige Gehalt analog der Stundenzahl gezahlt. Heidi
Mitglied inaktiv
"Eine Verlängerung der Elternzeit muß spätestens 8 Wochen vor dem bisherigen Ende eingereicht werden, Ablehnung kann eigentlich nicht erfolgen." Wirklich wo finde ich dazu eine Rechtsgrundlage? zu Punkt 3: Was hat das mit Mutterschutz zu tun? Dachte man muß die Meldung einfach zwei Wochen nach Geburt (sprich sechs Wochen nach Ablauf der MuSchutzfrist machen). Ich bin einfach vom Geburtsdatum ausgegangen. Nein keine Frühgeburt o.ä. Kam sogar später. zu 2. Gehalt war vor Elternzeit nicht leistungsabhängig. Andere Tätigkeit mache ich auch nicht. Das komplette Unternehmen wird vom Gehaltsmodell umgestellt. Danke für die Antworten!
Mitglied inaktiv
Achso AG hat Elternzeit GAR NICHT schriftlich bestätigt!!! Aber mündlich Erhalt bestätigt. Habe erst jetzt vor ein paar Monaten ein Schreiben bekommen, wo es um die Aufgaben meiner Teilzeitarbeit geht.
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