Frage im Expertenforum Recht an Nicola Bader:

Künfigunsg AN in Elternzeit

Frage: Künfigunsg AN in Elternzeit

Schmutzfink

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Hallo Frau Bader, es geht um die Kündigungsmöglichkeiten in der Elternzeit bzw. zum Ende der Elternzeit durch den Arbeitnehmer und die Auswirkung auf den Zuschuss des AG beim Mutterschaftsgeld. Laut Arbeitsvertrag beträgt die Kündigungsfrist 1 Monat. Greift hier dann dennoch §19 BEEG mit 3 Monaten Kündigungsfrist? Wenn ja, wann gilt dann wieder die 1monatige Kündigungsfrist? Hat eine Kündigung eine Auswirkung auf den vom AG geleisteten Zuschuss zum Mutterschaftsgeld, d.h. kann dieser zurückgefordert werden, falls der Arbeitnehmer mit Ablauf der Elternzeit kündigt bzw. ein Aufhebungsvertrag zustande kommt? Beste Grüße


Nicola Bader, Rechtsanwältin

Nicola Bader, Rechtsanwältin

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Hallo, Jawohl, § 19 BEEG geht vor. Mit dem Mutterschaftsgeld hat dies aber nichts zu tun.. Liebe Grüße, NB


SumSum076

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Wenn du innerhalb der angemeldeten Elternzeit kündigst, dann gilt die vertragliche Frist. Die aus dem BEEG gilt, wenn du zum Ende der angemeldeten EZ kündigen willst. Das MuSchu-Geld kann er nicht zurückfordern! Gruß Sabine


Schmutzfink

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hallo sabine, diese regelung zum ende der ez versteh ich nicht ganz. ich müsste am 3. november wieder anfangen - wenn ich heute zum 1. oktober kündige hab ich nur 1 monat frist, wenn ich zum 3. november kündige wären es 3 monate (was in meinem fall schon gar nicht mehr geht)? das kann ich mir so irgendwie nicht vorstellen, das klingt so schlupflochartig. oder fällt mir durch die 1. variante elterngeld weg? ich hoffe ja, dass mein chef sich auf nen aufhebungsvertrag einlässt, aber das kann ich erst erfragen wenn das neue angebot sicherer ist...


Sonni74LS

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Ist eigentlich ganz einfach. Wenn Du zum Ende der Elternzeit 3.11.2012 hättest kündigen wollen, hättest Du spätestens am 3.8.2012 Deinem AG die schriftliche Kündigung geben müssen. Wenn Du zum 30.9.2012 kündigen willst machst Du das also am 30.8.2012 mit der 4 Wochen Frist. Elterngeldbezug hat da (meine ich) überhaupt nichts mit zu tun, das bekommst Du ja auch wenn nicht wieder bei dem AG anfangen würdest. Ich wünsche viel Glück für die neue Berufswahl und das Du aus dem alten Vertrag gut rauskommst.


Schmutzfink

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Danke ;-) Aber mal ehrlich: dann ist diese Sonderregelung mit den 3 Monaten doch überflüssig, wenn man sie so einfach umgehen kann...?


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