Mitglied inaktiv
Liebe Frau Bader, ich bin letztes Jahr am 30.09. in den Mutterschutz gegangen und habe da aber schon gewußt das das Hotel schließen wird. Ich habe Niklas dann am 12.12. geboren und hatte dann ja noch Mutterschutz bis zum 07.02.01. Ich bin dann ab dem 12.03. wieder auf 630,00 DM Basis arbeiten gegangen das wußte mein ehemaliger Arbeitgeber auch. Seit dem 01.04. arbeite ich nun wieder in Vollzeit ich habe meinen EX-Chef das auch erzählt und es gab von da aus auch kein Problem da es 1. nur bis zum 15.06. ist und 2. das Hotel ja sowieso zu hat. Ich habe damals als ich von meiner Schwangerschaft erzählte auch gesagt das ich ab Februar auch wieder arbeiten komme. Nun habe ich Mitte April einen Anruf erhalten das ich doch bitte kündigen möchte, da ich ja wieder arbeite und nicht um Erlaubnis gefragt habe. Im Januar habe ich aber gesagt das sie mich doch bitte ab 07.02. kündigen möchte, da der Betrieb ja sowiedo nich mehr existiert. Letzten Donnerstag habe ich meine Chefs zufällig getroffen und da wurde ich mehr oder weniger in die Ecke gedrängt so das ich jetzt mündlich gekündigt habe. Nun meine Fragen: 1. Ist die mündliche Kündigung rechtsgültig? 2. Soll ich darauf bestehen, das ich gekündigt werde, da ich ja ab Mitte Juni wieder zu Hause bleibe und ich jetzt nur einen befristen AV habe? 3. Muß ich um Erlaubnis fragen, wenn der Betrieb nicht mehr existiert? Vielen Dank schon jetzt für Ihre Antwort. Liebe Grüße Bianca+Niklas
Liebe Bianca, sorry, ich verstehe das nicht ganz. Wenn das Unternehmen nicht mehr besteht, müssen Sie nicht kündigen, sondern der AG. Sie können doch da eh nicht mehr arbeiten, wenn das Hotel nicht mehr besteht? Sie haben ja auch nach dem EU IHre alte Arbeitsstelle gar nicht mehr angetreten. Zu Ihren Fragen: Nein, eine mündliche Kü ist unwirksam. Wenn das Arbeits´verhältnis noch besteht, müssen Sie fragen. Aber alles in allem bin ich ziemlich ratlos, weil ich das nicht verstehe. Sie können doch genausowenig wie der alte AG die vertragl. Verpflichtungen erfüllen. Bitte wenden Sie sich an das zuständige Arbeitsamt. Gruß, NB
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